Tenor
I. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 12.04.2017 - 44a F 51/17 - abgeändert.
Dem Vater wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Minderjährigen M... H..., geb. am ...08.2012, zur alleinigen Ausübung übertragen
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
IV. Die Beschleunigungsrüge des Vaters ist begründet.
Gründe
I. Die Eltern streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren gemeinsamen Sohn M..., der seit der Trennung bei der Mutter lebt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, mithilfe dessen er ein Wechselmodell etablieren wollte, sowie den gegenläufigen Antrag der Mutter zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters, der nach wie vor ein Wechselmodell anstrebt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Der Vater meint, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei eine gesteigerte Kommunikationsfähigkeit der Eltern vorhanden. Abgesehen davon, dass sich die Eltern über eine Ausweitung des Umgangs verständigt hätten, seien auch regelmäßige Absprachen zur Wahrnehmung von Terminen (Logopädie, Kiefernorthopädie und sonstiger Arzttermine), zur Teilnahme an Kursen, zum Informationsaustausch zu Fragen der Kita und zur Abstimmung von Urlaubs- bzw. Umgangstagen möglich. Da M... zu beiden Eltern gleich starke Bindungen habe und sich in beiden Haushalten gerne aufhalte, sei das Wechselmodell für ihn das beste Betreuungsmodell. Angesichts des jungen Alters sei der Kindeswille kein geeignetes Kriterium, da M... die Tragweite seiner Äußerungen noch nicht überschauen könne.
Der Vater beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Die Mutter beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, für die Entscheidung sei der Maßstab des §§ 1696 Abs. 1 BGB heranzuziehen, da die Eltern eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung geschlossen hätten, die nicht dadurch unterlaufen werden könne, dass der Vater anstelle eines Umgangsabänderungsverfahrens ein Sorgerechtsverfahren betreibe.
In der Sache hält sie den angefochtenen Beschluss für richtig. Die Kommunikation zwischen den Eltern sei keinesfalls so reibungslos, wie der Vater dies darstelle. Zum einen finde sie nur selten statt, und zum anderen sei sie für die Mutter überwiegend unangenehm und schwierig, weil es dem Vater schwerfalle, sich zu mäßigen. Er trete regelmäßig aggressiv auf, werde unsachlich und würdige sie herab. Wenn der Vater mit den Gesprächsergebnissen unzufrieden sei, weise er regelmäßig darauf hin, dass eine Klärung im Wege weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen stattfinden müsse. Insbesondere über die Teilnahme an Kursen seien die Eltern uneinig; aber auch hinsichtlich der Unterhaltszahlungen seien Streitigkeiten abzusehen, da der Vater bereits jetzt im Hinblick auf sein umfangreiches Umgangsrecht nicht den geforderten, der Düsseldorfer Tabelle entsprechenden Unterhalt (144 % des Mindestunterhalts) zahle. Dem Vater gehe es im Wesentlichen um seine Gleichberechtigung; insbesondere wolle er bei den Fragen des alltäglichen Lebens mitbestimmen. Hingegen habe die Psychologin, die M... behandelt habe, sich dafür ausgesprochen, dass der Junge vor allem Stabilität brauche. Die vom Vater angestrebten Veränderungen entsprächen daher nicht dem Kindeswohl.
Der Verfahrensbeistand hält aus Sicht des Kindes ein Wechselmodell für wünschenswert, hat aber Bedenken geäußert, ob es gegen den Willen der Mutter durchsetzbar sei.
Das Jugendamt hat berichtet, dass die Eltern grundsätzlich in der Lage seien, sich zu wichtigen Dingen, ihren Sohn betreffend, zu verständigen. Sie seien allerdings sehr unterschiedlich.
Der Senat hat ein psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, welche Aufenthaltsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht, insbesondere, ob die Kommunikationsfähigkeiten der Eltern die Betreuung in einem paritätischen Wechselmodell zulassen.
Die Sachverständige, Frau Dipl.-Psych. W... in B..., kommt in ihrem Gutachten vom 05.06.2018 im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: Aus ihrer Sicht sei ein Wechselmodell nicht nur realisierbar, sondern im Sinne des Kindes die am besten geeignete Betreuungsform. M... habe zu beiden Eltern enge emotionale Beziehungen und sichere Bindungen entwickelt. Eine eindeutige elterliche Präferenz habe er nicht signalisiert. Außerdem scheine er von den sehr unterschiedlichen Lebensmodellen seiner Eltern zu profitieren und die Erziehungsvielfalt zu genießen. Beide Eltern seien für sich genommen vollkommen geeignet, ihren Sohn zu betreuen und zu erziehen. Einschränkungen hinsichtlich der Bindungstoleranz und Kom...