Leitsatz (amtlich)
Ergeht ein Anerkenntnisurteil, nachdem die Parteien wegen § 93 ZPO widerstreitende Kostenanträge gestellt haben, ist die Kostenentscheidung zu begründen. Unterbleibt die Begründung, ist die Kostenentscheidung auf die Beschwerde einer Partei hin aufzuheben und an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
Verfahrensgang
AG Eberswalde (Urteil vom 08.05.2002; Aktenzeichen 3 F 58/02) |
Tenor
Die angefochtene Kostenentscheidung wird aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Gründe
Die gem. §§ 99 Abs. 2 S. 1, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die angefochtene Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil vom 8.5.2002 ist entspr. §§ 547 Nr. 6, 572 Abs. 3 ZPO aufzuheben und das Verfahren insoweit an das AG zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zurückzuverweisen (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 313b Rz. 3).
Gem. § 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO hat das Urteil die Entscheidungsgründe, d.h. eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, zu enthalten. Von der daraus folgenden Begründungspflicht werden grundsätzlich auch die Nebenfolgen des Urteils (Kosten, Vollstreckbarkeit) erfasst (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 313 Rz. 23). Von der Begründungspflicht kann zwar abgesehen und das Urteil in abgekürzter Form, also ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe, erlassen werden, wenn durch Anerkenntnisurteil erkannt wird, § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO. Ob das Gericht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, steht aber in seinem (nachprüfbaren) Ermessen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 313b, Rz. 2). Dieses wird regelmäßig dann fehlerhaft ausgeübt, wenn die Parteien wegen § 93 ZPO widerstreitende Kostenanträge stellen und die Kostenentscheidung gleichwohl nicht begründet wird (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2000, 899 f; OLG Bremen, NJW 1971, 1185; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, § 1 Rz. 494; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 313b Rz. 3). Denn ohne eine solche Begründung können die Parteien die Überlegung, auf denen die Kostenentscheidung beruht, nicht nachvollziehen, das Rechtsmittelgericht ist bei der zulässigen Kostenbeschwerde gem. § 99 Abs. 2 ZPO nicht in der Lage, die Kostenentscheidung sachlich nachzuprüfen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 899 f.; Musielak in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 313b Rz. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 313b Rz. 3).
Daher hätte die angefochtene Kostenentscheidung einer Begründung bedurft. Der Beklagte hat die ggü. dem ursprünglichen Begehren verringerte Klageforderung im Verhandlungstermin vom 8.5.2002 anerkannt, sich aber zugleich gegen die Kostentragungspflicht verwahrt. Dem ist die Klägerin entgegengetreten und hat ihrerseits beantragt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Aufgrund dieses Streites der Parteien über die Kostentragungspflicht hätte es einer Auseinandersetzung mit den dieser zugrunde zu legenden Erwägungen bedurft. Welche Erwägungen das AG angestellt hat, kann dem Urteils mangels einer Begründung jedoch nicht entnommen werden. Daher ist die nicht begründete Kostenentscheidung aufzuheben und das Verfahren insoweit zurückzuweisen.
Berger
Fundstellen
Haufe-Index 1103804 |
FamRZ 2004, 651 |
NJW-RR 2003, 1723 |
AGS 2003, 555 |
Mitt. 2004, 329 |
OLGR-NBL 2003, 503 |