Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der (Kostenfestsetzungs-)Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 14. Dezember 2018 - Az. 7 F 530/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin nach dem Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 1. September 2017 zu erstattenden Kosten werden auf 176,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2017 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 85 % und der Antragsteller zu 15 %.
Der Beschwerdewert beträgt bis 500 EUR.
Gründe
1. Mit Beschluss vom 1. September 2017 hat das Amtsgericht Prenzlau die Antragsgegnerin zur Zahlung von 3.000 EUR nebst Zinsen an den Antragsteller verpflichtet und dessen weitergehenden Zahlungsantrag abgewiesen. Die Kosten dieses (Familienstreit-)Verfahrens (nach § 266 ZPO) hat das Amtsgericht auf der Grundlage eines mit 23.000 EUR festgesetzten Streitwertes zu 61 % dem Antragsteller und zu 39 % der Antragsgegnerin auferlegt.
Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2018 setzte die Rechtspflegerin die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 100,69 EUR nebst Zinsen fest. In der zugrunde liegenden Kostenausgleichsberechnung hat es auf Seiten des Antragstellers die geltend gemachten Reisekosten seines in F... ansässigen Verfahrensbevollmächtigten zu den beiden Gerichtsterminen auf die fiktiven Reisekosten eines am Wohnort des Antragstellers in W... ansässigen Rechtsanwalts gekürzt und auf Seiten der am Ort des Prozessgerichts wohnhaften Antragsgegnerin die geltend gemachten Reisekosten ihrer in N... (...) ansässigen Verfahrensbevollmächtigten insgesamt unberücksichtigt gelassen.
Gegen diesen ihr am 30. Januar 2019 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin eingehend am 7. Februar 2019 "Erinnerung" eingelegt, mit der sie mit näherer Darlegung die Berücksichtigung der anwaltlichen Reisekosten auf Seiten des Antragstellers beanstandet, zumal - aus ihrer Sicht nicht minder fehlerhaft - die von ihr angemeldeten Reisekosten ihrer gleichfalls nicht am Ort (im Bezirk) des Prozessgerichts ansässigen Verfahrensbevollmächtigten unberücksichtigt geblieben seien.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 29. März 2019 nicht abgeholfen und dieses - letztlich als sofortige Beschwerde behandelt - im April 2019 dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die richtigerweise als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 14. Dezember 2018 ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO eingelegt worden. Auch die Mindestbeschwer von mehr als 200,00 EUR aus § 567 Abs. 2 ZPO ist mit dem knapp 500 EUR betragenden Beschwerdewert erreicht. Das danach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
a) Es trifft entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin in der Rechtsmittelschrift nicht zu, dass das Amtsgericht die vom Antragsteller zur Kostenausgleichung beantragten Reisekosten seines Verfahrensbevollmächtigten in voller Höhe berücksichtigt hat. Es gibt auch keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungsgründen und der darauf fußenden Berechnung.
Das Amtsgericht hat die im Gesamtumfang von 825,60 EUR angemeldeten Reisekosten des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers für die Fahrten zwischen F... und Prenzlau zu den zwei Terminen am 4. November 2016 und 11. August 2017 vielmehr - wie in den Gründen ausgeführt - auf insgesamt 765,60 EUR gekürzt, die entstanden wären, wenn ein Rechtsanwalt die Termine vom Wohnort des Antragstellers in W... aus wahrgenommen hätte. Rechnerisch in jeder Hinsicht zutreffend ist das Amtsgericht sodann - unter Zusetzung der Verfahrens- und Terminsgebühren, des (der Höhe nach nicht zu korrigierenden) Abwesenheitsgeldes, der Postpauschale und der Umsatzsteuer - auf Seiten des Antragstellers zu in die Kostenausgleichung einzustellenden Gesamtkosten von 3.445,76 EUR gelangt.
b) Die Berücksichtigung der in dieser Weise gekürzten Reisekosten seines Verfahrensbevollmächtigten gibt im Übrigen keinen Anlass zur Beanstandung. Der Antragsteller hatte keinen Wohnsitz in Prenzlau oder sonst im Bezirk dieses Amtsgerichts, insbesondere nicht in der ... in Prenzlau. Die Antragsgegnerin hatte schließlich selbst mit Erfolg die Zuweisung der dort belegenen ehemaligen Ehewohnung erstritten (und in dem in der Antragserwiderung selbst vorgelegten Whatsappverkehr der Beteiligten unmittelbar aus der Zeit vor Antragseinreichung selbst wiederholt nach der neuen Anschrift des Antragstellers gefragt). Es gibt auch keine hinreichend belastbaren Anknüpfungstatsachen, die auf die Begr...