Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 21.09.2020 - 29 F 224/29 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in einem Familienstreitverfahren wegen Kindesunterhalt.

Der Antragsgegner hat den zuständigen Richter am Amtsgericht Reuter mit Schriftsatz vom 28.08.2020 (Bl. 7 SH) wegen Verfahrensfehler abgelehnt (Bl. 7 SH). Der abgelehnte Richter hat sich dienstlich geäußert (Bl. 6 SH).

Der Antragsgegner macht zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs geltend, das Amtsgericht habe trotz des von ihm mit Schriftsatz vom 03.08.2020 angebrachten, erst mit Beschluss vom 18.08.2020 beschiedenen Befangenheitsgesuchs verfahrenswidrigerweise die mündliche Verhandlung am 04.08.2020 durchgeführt.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 9 SH) hat das Amtsgericht durch den Vertreter des abgelehnten Richters das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt.

Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde (Bl. 96 Sachakte), der das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.10.2020 nicht abgeholfen hat (Bl. 13 a SH), verfolgt der Antragsgegner sein Ablehnungsbegehren weiter.

II. 2. Die nach §§ 6 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Gemäß §§ 6 Abs. 1 S 1 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektiv unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (vgl. Senat NJW-RR 2019, 448 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Aufgrund der Art und Weise der Verfahrensführung und der von dem Richter getroffenen Entscheidungen kann sich eine Besorgnis der Befangenheit nur ergeben, wenn sie auf eine willkürliche Benachteiligung oder Bevorzugung einer Partei schließen lässt. Dass eine getroffene Entscheidung oder Handlung tatsächlich oder jedenfalls nach Auffassung der ablehnenden Partei fehlerhaft ist, genügt hingegen nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (OLG Hamm, BeckRS 2019, 8631). Unter Umständen kann auch eine auffällige Häufung von sonstigen Verfahrensfehlern zum Nachteil einer Partei die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sich hierdurch insgesamt der Eindruck einer unsachlichen Einstellung des Richters aufdrängt (vgl. BeckOK ZPO/Vossler, 38. Ed. 1.9.2010, § 42 Rn. 18 m.w.N.). Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für eine Richterablehnung lassen sich nicht feststellen.

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 04.08.2020 stellt wegen Verstoßes gegen das Handlungsverbot gemäß § 47 Abs. 1 ZPO einen Verfahrensfehler dar. Das mit Schriftsatz vom 03.08.2020 angebrachte Befangenheitsgesuch des Antragsgegners war noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und damit nicht erledigt. Weder lag ein Fall des § 47 Abs. 2 ZPO vor noch bestanden Gründe für die Unaufschiebbarkeit des Termins. Auch stand dem Handlungsverbot gemäß § 47 Abs. 1 ZPO nicht eine offensichtliche Missbräuchlichkeit des Befangenheitsgesuchs vom 03.08.2020 entgegen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2000, 592). Indessen besteht - insbesondere unter Berücksichtigung der Beweggründe, die den Richter ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahme vom 04.09.2020 zur Durchführung der mündlichen Verhandlung veranlasst haben - kein Anlass zur Annahme einer sachfremden, auf einseitige Benachteiligung des Antragsgegners gerichteten Haltung; eine derartige Befürchtung wird vom Antragsgegner auch nicht konkret dargelegt und lässt sich insbesondere angesichts des Umstands, dass der Richter in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2020 zwar Anträge aufgenommen, aber ausdrücklich wegen des schwebenden Ablehnungsverfahrens nicht sofort beschieden hat, nicht ansatzweise rechtfertigen.

Auch der Umstand, dass der zuständige Richter bereits mit der Verweigerung des vom Antragsgegner unter Hinweis auf das zur gleichen Terminsstunde anstehende Kindschaftsverfahren gestellte Terminsverlegungsgesuch verfahrensfehlerhaft auf Kosten des Antragsgegners gehandel...

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