Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des erstinstanzlichen Verfahrenswertes im Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23.05.2022 - 44 F 36/22 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde ist zulässig. Da die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Beschwerde damit begründet, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen des Beteiligten eingelegt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16.02.1998 - 10 WF 129/97, BeckRS 1998, 10110, beck-online; Senat, Beschluss vom 17.05.2006 - 10 WF 83/06, BeckRS 2007, 15296, beck-online), so dass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 S. 1 RVG folgt. Dabei finden die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG bzw. § 59 FamGKG entsprechend Anwendung (vgl. Senat, a.a.O.).

II. Die Beschwerde über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter gemäß §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG in der nach dem GVG vorgesehenen Besetzung entscheidet ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Wert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung in einer Unterhaltssache zutreffend mit dem Sechsfachen des monatlich begehrten Unterhaltsbetrags angenommen.

In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Gemäß § 41 FamGKG ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen. In Anwendung dieser Bestimmungen ist das Amtsgericht zutreffend zu einem Verfahrenswert i.H.v. 2.541 EUR (= 423,50 EUR × 6 Monate) gelangt.

Der Senat folgt der wohl überwiegend vertretenen Auffassung, dass der Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Unterhalt auch dann gemäß §§ 41, 51 FamGKG regelmäßig mit der Hälfte des Werts der Hauptsache anzusetzen ist, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren der volle Unterhalt geltend gemacht wird (so OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2021 - 13 WF 106/21, BeckRS 2021, 19087, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015 - II-2 WF 66/15, BeckRS 2016, 7322, beck-online; OLG Brandenburg Beschluss vom 08.08.2019 - 13 WF 164/19, BeckRS 2019, 26158 Rn. 8, beck-online; OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2013 - 10 WF 230/13, BeckRS 2013, 13093, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2014 - 5 WF 40/14, BeckRS 2014, 7376, beck-online; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.03.2017 - 7 WF 83/17, BeckRS 2017, 136808 Rn. 18, beck-online; OLG München, Beschluss vom 04.05.2011 - 33 WF 765/11, BeckRS 2011, 18611, beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2010 - 11 WF 133/10, BeckRS 2010, 28838, beck-online; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.04.2016 - 2 WF 37/16, BeckRS 2016, 14905, beck-online; BeckOK KostR/Neumann, 38. Edition 01.07.2022, FamGKG § 51 Rn. 76). Allerdings wird teilweise auch die Ansicht vertreten, dass sich, weil die einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt die Hauptsache regelmäßig vorweg nehme, der Verfahrenswert sich nach dem vollen Wert der Hauptsache bemesse; eine Absenkung auf die Hälfte des Wertes soll nicht stattfinden (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2010 - 3 W F 15/10, NJW 2010, 1385, beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2014 - 5 WF 24/14, BeckRS 2014, 8094, beck-online; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.05.2011 - 2 WF 102/11, BeckRS 2012, 3152, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2013 - 3 WF 216/13, BeckRS 2013, 14683, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2014 - 6 WF 8/14, BeckRS 2014, 9282, beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2014 - 26 WF 60/14, BeckRS 2014, 13073, beck-online; Norbert Schneider, NZFam 2014, 640, 641, beck-online; Thiel, FamFR 2012, 65, beck-online). Die hierfür angeführten Argumente vermögen den Senat aber nicht zu überzeugen.

Gegen eine Herabsetzung des Verfahrenswertes wird angeführt, dass die auf Zahlung von Unterhalt gerichtete einstweilige Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle und dies vom Gesetzgeber im Hinblick auf § 246 Abs. 1 FamFG auch so gewollt sei; einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen seien rechtswegübergreifend die einzigen Eilverfahren, in denen es einem antragstellenden Beteiligten grundsätzlich erlaubt sei, den Hauptsacheanspruch geltend zu machen (so Norbert Schneider, NZFam 2014, 640, 641 beck-online; ähnlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2010 - 3 W F 15/10, NJW 2010, 1385, beck-online; dagegen zu Recht OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.04.2016 - 2 WF 37/16, BeckRS 2016, 14905 Rn. 11, beck-online).

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