Leitsatz (amtlich)
Zum Selbstvertretungsrecht von Rechtsanwältin in Familiensachen nach den Reformen in 2009
Vermerk:
Der Antragsgegner hat seine Beschwerde nachfolgend zurückgenommen.
Verfahrensgang
AG Cottbus (Aktenzeichen 54 F 339/17) |
Tenor
Der Senat erteilt die nachfolgenden Hinweise und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme - für den Antragsteller insbesondere auch zur Beschwerdeerwiderung, für den Antragsgegner insbesondere auch zur Prüfung, ob unter Beachtung der Kostenlast an der Beschwerde festgehalten werden soll - binnen einer Frist von 3 Wochen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Stufenwege in einer Unterhaltssache.
Der am 1. Mai 2007 geborene Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Der Antragsteller lebt im Haushalt seiner Mutter und wird von dieser betreut und versorgt. Der Antragsgegner, sein Vater, ist als Rechtsanwalt tätig. Die Mutter des Antragstellers ist unstreitig nicht leistungsfähig zur Zahlung von Unterhalt an den Antragsteller.
Mit Urkunde des Jugendamts Cottbus vom ... 2010 (Urk.-Reg.-Nr. ...) hat sich der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller monatlichen Unterhalt als feststehender Betrag i.H.v. 416 EUR ohne Anrechnung von Kindergeld zu zahlen.
Mit Schreiben vom 8. November 2017 (Bl. 18 d.A.) hat der Antragsteller den Antragsgegner erfolglos zur Auskunftserteilung aufgefordert.
Der Antragsteller begehrt die Überprüfung seines titulierten Unterhaltsanspruches. Er hat durch Stufenantrag insbesondere die Erteilung von Auskünften des Antragsgegners über seine gesamten monatlichen Einkünfte gefordert und dies im Einzelnen spezifiziert; auf S. 2-4 seiner Antragsschrift vom 14. Dezember 2017 (Bl. 12-14 d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 5. März 2018 (Bl. 30 d.A.) hat der Antragsgegner, der sich selbst vertritt, seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Zugleich hat er als Anlage diesem Schriftsatz die zum Finanzamt von ihm gemeldeten Einkünfte für die Jahre 2014 - 2016 beigefügt. Weitergehende Auskunft hat er bislang nicht erteilt.
Im Termin vom 30. August 2018, zu dem der Antragsgegner durch Postzustellungsurkunde vom 27. Juni 2018 (Bl. 67 d.A.) persönlich ordnungsgemäß geladen wurde, ist weder der Antragsgegner noch ein von ihm bevollmächtigter Rechtsanwalt erschienen. Antragsgemäß hat das Amtsgericht Cottbus daraufhin in der mündlichen Verhandlung einen Teil-Versäumnisbeschluss erlassen, durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde, dem Antragsteller Auskunft über seine gesamten monatlichen Einkünfte durch im Einzelnen im Tenor niedergelegter Vorgaben zu erteilen; auf diesen Beschluss (Bl. 71 d.A.) wird Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 22. September 2018 durch Postzustellungsurkunde (Bl. 81 d.A.) zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22. September 2018 (Bl. 79 d.A.), eingegangen beim Amtsgericht Cottbus am 24. September 2018, Einspruch (ohne weitergehende Begründung) eingelegt.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 (Bl. 89 d.A.) hat das Amtsgericht Cottbus den Einspruch als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, die durch den Antragsgegner selbst vorgenommenen Handlungen seien verfahrensrechtlich unwirksam, da er sich nicht habe anwaltlich vertreten lassen; dies folge aus dem Fehlen einer § 78 Abs. 4 ZPO entsprechenden Regelung in § 144 (gemeint ist offenkundig 114) FamFG, eine entsprechende Anwendung des § 78 Abs. 4 ZPO über die Verweisung des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG sei ausgeschlossen.
Gegen diesen dem Antragsgegner durch Postzustellungsurkunde am 7. Dezember 2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 18. Dezember 2018 eingegangenen und das Datum 28. November 2018 ausweisenden Schriftsatz Beschwerde eingelegt (Bl. 102 f. d.A.). Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, die in § 114 FamFG getroffene Regelung schließe eine eigene Vertretung nicht aus, zumal auch die Oberlandesgerichte Jena und Brandenburg ihn in der Vergangenheit im Rahmen einer Eigenvertretung zugelassen hätten.
II. 1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Entgegen der durch das Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung kann sich der Antragsgegner im hiesigen, dem Anwaltszwang unterworfenen Verfahren selbst vertreten. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 78 Abs. 4 ZPO.
a. Der Anwaltszwang für die Hauptsache bzw. die Einlegung der Beschwerde folgt im vorliegenden Verfahren daraus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Unterhaltssache um eine Familienstreitsache gemäß § 112 Nr. 1 FamFG handelt. In jeder Familienstreitsache müssen sich die Beteiligten vor dem Familiengericht in erster bzw. vor dem Oberlandesgericht in zweiter Instanz durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, § 114 Abs. 1 FamFG.
Insoweit ist auch der in der Beschwerdebegründung enthaltene Hinweis des Antragsgegners darauf, dass er möglicherweise bei anderer Betrachtung in dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Antragstellers betreffenden Verfahren sich nicht ordnungsgemäß vertreten habe, verfehlt. Denn bei diesem Ver...