Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 10.03.2021; Aktenzeichen 24 Qs 4/21) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Wahlverteidigers des Angeklagten .... gegen die Entscheidung der 4. großen Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Potsdam vom 10. März 2021 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Der Wahlverteidiger des Angeklagten R...., zugleich Beschwerdeführer, wendet sich mit der zugelassenen weiteren Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. März 2021. Der Beschwerdeführer erstrebt die Festsetzung und Erstattung seiner für das Adhäsionsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen aus der Landeskasse. Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
1.
Der Beschwerdeführer war im Strafverfahren gegen R.... (459 Js 44697/17 Staatsanwaltschaft Potsdam, 75 Ls 30/18 Amtsgericht Potsdam) dessen Wahlverteidiger. Das Amtsgericht Potsdam - Jugendschöffengericht - verurteilte am 19. Juni 2019 den Angeklagten R.... wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 30,00 €. Die Kostenentscheidung erging dahin, dass dem Angeklagten R.... sowie dem Mitangeklagten und Mitverurteilten A.... die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten des Adhäsionsklägers und der Nebenklage auferlegt wurden. In der Hauptverhandlung erreichten die beiden Angeklagten mit dem Opfer der Straftat einen Täter-Opfer-Ausgleich dahingehend, dass sie unmittelbar an Gerichtsstelle 1.000,00 € Schmerzensgeld zahlten und sich verpflichteten, weitere 2.000,00 € bis zum 31. Juli 2019 an den Geschädigten zu zahlen. Das vorgenannte Urteil ist seit dem 26. Juni 2019 rechtskräftig.
2.
a) Während der Hauptverhandlung am 19. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer seine "Beiordnung" für das Adhäsionsverfahren. Hieraufhin beschloss das Jugendschöffengericht: "Den Aen werden ihrer jeweiligen Wahlverteidiger für das Adhäsionsverfahren beigeordnet" (S. 5 Hauptverhandlungsprotokoll, Bd. II, 233). Im Folgenden schlossen die Angeklagten und der Nebenkläger, der zugleich Adhäsionskläger ist, den oben erwähnten Vergleich: "Die Angeklagten verpflichten sich, als Gesamtschuldner einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.000,00 € an den Geschädigten [...] zu zahlen. [...]" (Hauptverhandlungsprotokoll a.a.O.). Mit Beschluss vom 10. Juli 2019 setzte die Vorsitzende des Jugendschöffengerichts den Streitwert für das Adhäsionsverfahren auf 3.000,00 € fest.
Zuvor, mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019, beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Potsdam die Festsetzung der Gebühren für das Adhäsionsverfahren auf 741,37 €. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 weist die Rechtspflegerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass mangels Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren eine entsprechende Kostenfestsetzung nicht möglich, vielmehr der Antrag zurückzuweisen sei. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2019 erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Beiordnung "lege artis" war und es "auf irgendwelche PKH-Anträge nicht ankommt".
b) Mit Beschluss vom 6. Mai 2020 hat das Amtsgericht Potsdam, Rechtspflegerin, den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenfestsetzung für das Adhäsionsverfahren vom 27. Juni 2019 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es an der nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO erforderlichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehle. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 Rechtsmittel eingelegt. Auf das als Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG auszulegende Rechtsmittel hat das Amtsgericht Potsdam - Jugendschöffengericht - unter dem Datum des 18. August 2020 den Beschluss der Rechtspflegerin vom 6. Mai 2020 aufgehoben und der Rechtspflegerin aufgegeben, die Kosten "für die Beiordnung des Adhäsionsverfahrens" festzusetzen. Mit Beschluss vom 10. November 2020 hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Potsdam die dem Beschwerdeführer "aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 0,00 € (i.B. Null und 00/100 Cent) festgesetzt." Abermals hat die Rechtspflegerin ihre Entscheidung damit begründet, dass es an einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangele.
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 16. November 2020 hat das Amtsgericht Potsdam - Jugendschöffengericht - mit Entscheidung vom 29. Dezember 2020 den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam vom 10. November 2020 "nicht abgeändert und nicht aufgehoben." Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit dem bei Gericht am 18. Januar 2021 angebrachten Schreiben Beschwerde eingelegt. Unter dem Datum des 20. Januar 2021 hat das Amtsgericht Potsdam - Jugendschöffengericht - der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Einzelrichterin der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat mit Beschluss vom 9. März 2021 die Sache wegen der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 iVm. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Kammer übertragen. Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Beschwerdekammer hat am 10. März 2021 die Beschwerd...