Leitsatz (amtlich)
Schadenpauschalen im Falle einer Rücklastschrift müssen dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen. Hat der Verwender der AGB seinen Zahlungsverkehr auf das Lastschriftverfahren eingerichtet, so kann er seine internen Verwaltungskosten nicht in die Pauschale einbeziehen.
Normenkette
UKlaG §§ 1, 5; UWG § 12; BGB § 309 Nr. 5a; ZPO §§ 935 ff.
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 17.10.2011; Aktenzeichen 2 O 311/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20.10.2011 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Potsdam vom 17.10.2011 abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf eine solche Klausel zu berufen:
"Für jede vom Kunden verschuldete mangelnde Deckung oder sonst aufgrund des Verschuldens des Kunden zurückgereichte Lastschrift ("keine Angaben") erhebt E. einen Pauschalbetrag gemäß Preisliste für die Rücklastschrift; der Kunde ist berechtigt, diesem Pauschalbetrag den Nachweis entgegenzuhalten, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist."
soweit in der Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von EUR 15 festgelegt ist.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf EUR 2.500 festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen i.S.d. § 4 UKlaG aufgenommen ist und zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es u.a. gehört, gegen Verstöße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzugehen.
Die Antragsgegnerin bietet Mobilfunkdienstleistungen an. Ihre "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunklaufzeitverträge, gültig ab dem 1.7.2011" (AGB) enthalten u.a. folgende Regelungen:
5.6
Der Kunde ist verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Er wird eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilen, es sei denn, E. stimmt ausnahmsweise der Zahlung per Überweisung, Kreditkarte oder Scheck zu; E. behält sich den Widerruf dieser Zustimmung vor. Abhängig von der gewählten Zahlungsart können dem Kunden weitere Kosten bei seinem Finanzdienstleister entstehen ...
5.9
Für jede vom Kunden verschuldete mangelnde Deckung oder sonst aufgrund des Verschuldens des Kunden zurückgereichte Lastschrift ("keine Angaben") erhebt E. einen Pauschalbetrag gemäß Preisliste für die Rücklastschrift; der Kunde ist berechtigt, diesem Pauschalbetrag den Nachweis entgegenzuhalten, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Die Anlage sieht bei Ausschluss des Lastschriftverfahrens eine Aufwandspauschale von EUR 1,50 je Überweisung vor. Bei Verzug fällt zudem eine Mahnpauschale von EUR 2,50, bei Abschalten der Karte von EUR 7,50 und bei einer Rücklastschrift "infolge mangelnder Kontodeckung oder aufgrund eines Verschuldens des Geldinstitutes des Kunden" von EUR 15 an.
Der Antragsteller wendet sich gegen die pauschalen Kosten für die Rücklastschrift von EUR 15 und die Verwendung der entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Er verweist auf die Rücklastschriftgebühren der ... Sparkasse von EUR 3,00, der ... Bank von mindestens EUR 5,11 und höchstens EUR 8,11 und der C ... bank von EUR 5,11. Mit Schreiben vom 15.9.2011 mahnte er die Antragsgegnerin ab.
Der Antragsteller macht geltend, ein Verbraucher habe ihn im September 2011 auf die pauschalierten Kosten für die Rücklastschrift aufmerksam gemacht. Die Regelung in den AGB der Antragsgegnerin widerspreche § 309 Nr. 5a BGB, da der pauschalierte Schadensersatz höher sei als nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten. Zu den Rücklastschriftgebühren könne die Antragsgegnerin Kosten für Papier, Umschlag und Druck von EUR 0,10 sowie Porto von EUR 0,55 beanspruchen, wobei die AGB für die Mahnung bereits eine Pauschale von EUR 2,50 vorsehen. Ein Betrag von EUR 15 werde im Regelfall nicht erreicht. Personalkosten dürfe die Antragsgegnerin in die Schadenspauschale nicht einrechnen, da sie die Kunden zum Lastschriftverfahren zwinge. Eine Umstellung ihrer AGB auf eine angemessene Schadenspauschale stelle keinen unzumutbaren Aufwand für die Antragsgegnerin dar.
Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgende oder inhaltsgleiche Klaus...