Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Dezember 2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 19 O 353/19 zurückzuweisen.

2. Er beabsichtigt weiterhin, den Streitwert auch der I. Instanz auf 372.000 EUR festzusetzen bzw. abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder aus Amtshaftung noch aus Staatshaftung zu.

1. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) besteht nicht.

Rechtsgrundlage des in erster Linie geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs ist § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Voraussetzung der auf die Körperschaft übergeleiteten Haftung ist, dass ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne in Ausübung eines ihm von der Beklagten zu 1) anvertrauten Amtes schuldhaft eine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und so der Klägerin einen Schaden verursacht hat, für den - bei nur fahrlässigem Handeln des Beamten - die Klägerin nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Rechtsgrundlage des prinzipiell ebenfalls in Betracht kommenden Staatshaftungsanspruchs ist § 1 Abs. 1 des gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Einigungsvertrags in Verbindung mit dessen Anlage II B Kap. III Sachgeb. B Abschn. III unter den dort genannten Maßgaben in Brandenburg als Landesrecht weitergeltenden Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung der Deutschen Demokratischen Republik - Staatshaftungsgesetz (StHG) - vom 12. Mai 1969 in der Fassung des Ersten Brandenburgischen Rechtsbereinigungsgesetzes 3. September 1997 (nachfolgend StHG Bbg). Danach haftet für Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, das jeweilige staatliche oder kommunale Organ.

Diese Voraussetzungen liegen jeweils nicht vor. Die Beklagte zu 1) hat durch die - behauptet unrichtige - Aufstellung des Flächennutzungsplans 2010 keine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und dieser auch nicht rechtswidrig einen Schaden zugefügt. Die Vorgaben des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zum Inhalt eines Flächennutzungsplans begründen keine Amts- oder Schutzpflichten zugunsten möglicher Erwerber von Grundstücken im Plangebiet.

Die Drittgerichtetheit der Amtspflicht hat sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktionen: Begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der Dritten zählen, ein Anspruch auch dann zu versagen bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat. Ob der Geschädigte dabei geschützter Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenngleich nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen als geschützter Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (BGH, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 18/19 -, BGHZ 223, 72 = NVwZ 2020, 90, Rdnr. 40 f).

In gleicher Weise sind auch im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes nur solche Schadenspositionen ersatzfähig, die in den Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm fallen. Der haftungsbegrenzende Grundgedanke, dass der Bürger keinen mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehrten allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die öffentliche Hand hat, trifft in gleicher Weise auf das Staatshaftungsgesetz zu (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 82/05 -, ...

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