Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheidungsfolgesache: Rechtsmittel bei der Form nach unrichtiger Entscheidung
Normenkette
FGG-RG Art. 111 Abs. 5; VersAusglG § 48 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Urteil vom 05.11.2010) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des AG Eisenhüttenstadt vom 5.11.2010 in seinem Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst.
Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner ab Rechtskraft der Scheidung und für die Dauer von drei Jahren nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 427 EUR zu zahlen.
Der rückständige Unterhalt ist sofort zahlbar, der laufende monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird hinsichtlich des Unterhalts ab April 2011 angeordnet.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird das Urteil des AG Eisenhüttenstadt vom 5.11.2010 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsstellerin bei der Zentralen Bezügestelle ..., Personal-Nr ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. monatlich 254,51 EUR auf seinem Versicherungskonto Nr. 04 ... bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 30.6.2008, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B., Versicherungsnummer 04 ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5,2866 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto Nr ..., bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.6.2008, übertragen.
Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der ... Lebensversicherungsverein a. G., Service-Nr ..., i.H.v. 2.274,07 EUR unterbleibt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf [2.772 EUR (Versorgunsausgleich)+ 4.008 EUR (nachehelicher Unterhalt) =] 6.780 EUR festgesetzt. Der erstinstanzliche Wert für den Versorgungsausgleich wird abändernd auf 2.772 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die beteiligten Eheleute streiten im Rahmen des Rechtsmittels des Antragsgegners über die Höhe seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1. richtet sich gegen die Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich.
Die beteiligten Eheleute (geboren in den Jahren 1964 und 1965) haben am 31.12.1999 geheiratet und sich in 7/2007 getrennt. Aus der Ehe sind die Kinder K., geboren in 6/1990, und M., geboren in 10/1998, hervorgegangen. K. lebt und studiert seit dem Wintersemester 2010/2011 in H. Sie bezieht Leistungen nach dem BAföG. M. ist Schüler und wohnt im Haushalt der Mutter in E.
Auf den am 23.7.2008 zugestellten Antrag der Antragstellerin hin hat das AG mit Urteil vom 5.11.2010 die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden, dem Antragsgegner nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 93 EUR für die Dauer von drei Jahren zuerkannt und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die ursprüngliche Folgesache Zugewinnausgleich haben die beteiligten Eheleute im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Antragsgegner hat gegen die Höhe des ihm zuerkannten nachehelichen Unterhaltsanspruchs Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Unterhaltsbegehren der Höhe nach weiterverfolgt. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, unter Berücksichtigung seiner monatlichen Fahrtkosten (400 EUR) und des zuletzt in den Niederlanden erzielten Nettoeinkommens (rd. 1544 EUR) sowie der zu leistenden Monatsraten für seinen Pkw-Kredit (168 EUR) auf der einen und die über 3.000 EUR hinausgehenden Nettoeinkünfte der Antragstellerin auf der anderen Seite, schulde sie ihm auch unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts sowie ihrer sonstigen Verbindlichkeiten der Höhe nach den von ihm geforderten nachehelichen Unterhalt.
Der Antragsgegner beantragt, hinsichtlich der Entscheidung zum Ehegattenunterhalt das Urteil des AG Eisenhüttenstadt vom 5.11.2010 (3 F 19/08) teilweise abzuändern und die Antragstellerin zu verurteilen, an ihn ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Parteien für die Dauer von drei Jahren einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbetrag i.H.v. 427 EUR jeweils monatlich im Voraus zu zahlen.
Die Antragsstellerin stellt Zurückweisungsantrag.
Mit ihrer gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegten Beschwerde rügt die weitere Beteiligte zu 1., dass das AG fehlerhaft nach altem Recht entschieden habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des AG sowie den Sachvortrag der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Soweit es um den nachehelichen Unterhalt geht, hat das AG mit Blick auf Art. 111 Abs. 5 FGG-RG am 5.11.2010 der Form nach fehlerhaft nach altem Recht durch Urteil (anstatt durch Beschluss) entschi...