Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 16.11.2017; Aktenzeichen 27 Ns 60/17) |
AG Potsdam (Aktenzeichen 82 Ds 412/14) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. November 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Potsdam verurteilte den Angeklagten am 21. September 2015 wegen Hehlerei, § 259 StGB, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €. Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge hatte der in seinem Heimatland Polen zweifach wegen Einbruchsdiebstahls vorbestrafte Angeklagte am 18. Februar 2014 die Anfrage seines Bekannten I... G... bejaht, ob er nicht gegen ein Entgelt in Höhe von 600,00 Zloty nach B... kommen, einige Kraftfahrzeugteile übernehmen und nach Polen bringen könne. Der Angeklagte habe daraufhin den Mitangeklagten K... W... angerufen, der gegen einen Teil des versprochenen Lohnes bereit gewesen sei, mitzufahren. Die Angeklagten seien dann in Richtung B... gefahren und hätten sich mit I... G... auf einer Tankstelle an der Bundesstraße 2 getroffen. Dort seien zwölf Xenonscheinwerfer und sechs Lenkradairbags für Fahrzeuge der Marke BMW in den von ihnen geführten Pkw umgeladen worden. Bei der Rückfahrt seien die Angeklagten noch vor Erreichen der polnischen Grenze von der deutschen Polizei festgestellt worden.
Gegen dieses Urteil wandten sich sowohl beide Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen. Weil die Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 22. August 2016 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, verwarf das Landgericht ihre Berufungen gemäß § 329 Abs. 1 StPO. Das diesbezügliche Urteil ist rechtskräftig.
Im folgenden Hauptverhandlungstermin über die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2017 erschien der Angeklagte H... wiederum nicht. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihr Rechtsmittel mit Zustimmung des Angeklagten W... und dessen Verteidigers auf den Rechtsfolgenausspruch. Sodann trennte die Kammer das Verfahren gegen den Angeklagten H... ab und verurteilte den Angeklagten W... wegen Hehlerei im Sinne des § 259 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung sie für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aussetzte. Auch dieses Urteil ist rechtskräftig.
Am 16. November 2017 verhandelte das Landgericht über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das den Angeklagten H... betreffende Urteil des Amtsgerichts. Ausgehend von einer Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch erkannte die Kammer auch gegen den Angeklagten H... auf eine zehnmonatige Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung sie für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aussetzte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit am 23. November 2017 bei dem Landgericht eingegangenen Verteidigerschriftsatz angebrachte und nach am 2. Januar 2018 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe unter dem 2. Februar 2018 begründete Revision des Angeklagten H.... Dieser rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend, die Kammer sei zu Unrecht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung durch die Staatsanwaltschaft ausgegangen, denn die Feststellungen des Amtsgerichts trügen seine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten H... ist zulässig, namentlich entsprechend den Bestimmungen der §§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO mit der Sachrüge zulässig bei Gericht angebracht worden.
Das Rechtsmittel hat - vorläufigen - Erfolg. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht zu Unrecht von einer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung der Staatsanwaltschaft ausgegangen ist.
1. Dabei kann dahinstehen, ob es, weil der Angeklagte H... zum Hauptverhandlungstermin vom 3. April 2017 nicht erschienen war, seiner Zustimmung zu der - nur dort erklärten - Rechtsmittelbeschränkung entsprechend § 329 Abs. 5 S. 2 StPO nicht bedurfte oder eine solche aufgrund seiner Anwesenheit am 16. November 2017 erforderlich war. Die Berufungsbeschränkung erweist sich bereits aus einem anderen Grund als unwirksam.
2. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob das Berufungsgericht sich mit dem Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils in dem Umfang, in dem es angefochten ist, befasst hat. Im Fall einer Rechtsmittelbeschränkung ist deren Wirksamkeit zu prüfen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, zu § 318, Rn. 33).
Die Strafkammer hat die Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch für wirksam erachtet und ist von der Rechtskraft des Schuldspruchs und der ihn tragenden Feststellungen ausgegangen. Das begegnet durchgreifenden...