Leitsatz (amtlich)
Unterhaltsvergleiche und Vergleiche, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, gelten über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes hinaus und können nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO abgeändert werden. § 798a ZPO ändert hieran nichts.
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Entscheidung vom 25.04.2007; Aktenzeichen 35 F 323/06) |
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 3. August 2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Berufung gegen das am 25. April 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg - Az. 35 F 323/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die begehrte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil nach derzeitigem Stand für die Durchführung der Berufung des Klägers keine Erfolgsaussicht besteht, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO.
I.
Der Kläger ist der Vater des am .... Februar 1988 geborenen Beklagten und mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 21. Januar 2004 - Az. 35 F 372/03 - unter anderem zur Zahlung monatlichen Unterhaltes in Höhe von 262,00 EUR seit dem 1. Juli 2003 verurteilt worden. Der Beklagte hat aus dem vorgenannten Unterhaltstitel die Zwangsvollstreckung für die Monate Mai bis einschließlich September 2006 betrieben. Zur Vermeidung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat der Kläger auch über September 2006 hinaus Zahlungen auf den Unterhaltstitel geleistet.
Mit der am 29. November 2006 eingegangenen Vollstreckungsgegenklage hat der Kläger die Unzulässigkeit der weiteren Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel wegen des zwischenzeitlichen Eintritts der Volljährigkeit des Beklagten geltend gemacht und darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung auf (Rück-)Zahlung von 2.358,00 EUR angetragen.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 25. April 2007 das am 15. Januar 2007 erlassene klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, der Einwand der Volljährigkeit des Beklagten hindere für den hier vorliegenden Fall eines undynamischen Unterhaltstitels die weitere Vollstreckung auch in Ansehung des § 798 a ZPO nicht. Eines gerichtlichen Hinweises auf die Möglichkeit der Abänderungsklage habe es nicht bedurft, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass eine solche Erfolgsaussichten hätte.
Gegen dieses ihm am 4. Juli 2007 zugestellte Urteil beabsichtigt der Kläger Berufung einzulegen und begehrt hierfür mit einem am Montag, den 6. August 2007 eingegangenen Schriftsatz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung seiner Auffassung zur Reichweite des streitbefangenen Unterhaltstitels in vollem Umfang weiter und rügt einen Verstoß des Amtsgerichts gegen die Hinweispflicht. Er behauptet, er hätte auf einen entsprechenden Hinweis hin seinen Klageantrag umgestellt; dies wäre mit Blick auf seine eigene Leistungsunfähigkeit, die "sich aus der beigefügten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt", auch Erfolg versprechend gewesen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
II.
1.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel des Amtsgerichts Oranienburg vom 21. Januar 2004 ist nicht allein schon wegen des Eintritts der Volljährigkeit des Beklagten am 10. Februar 2006 unzulässig geworden. Die allein auf diesen Einwand gestützte Vollstreckungsgegenklage kann deshalb keinen Erfolg haben.
Der auf die Entscheidungen des 9. Senates für Familiensachen des OLG Hamm vom 31. Mai 2005 (abgedruckt in FamRZ 2006, 48) und des 3. Senates für Familiensachen des Brandenburgischen OLG vom 19. Februar 2004 (abgedruckt in FamRZ 2004, 1888) gestützten Auffassung des Klägers, ein wie im vorliegenden Fall statischer Unterhaltstitel wirke nicht über die Vollendung des 18. Lebensjahres des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus, so dass der inzwischen volljährige Beklagte aus dem zu seinen Gunsten errichteten Unterhaltstitel die Zwangsvollstreckung nicht mehr betreiben dürfe, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen (vgl. schon Götsche, [...]PR-FamR 4/2007; ebenso Stollenwerk in seiner ablehnenden Anmerkung zur Entscheidung des 9. Familiensenats des OLG Hamm, FamRZ 2006, 873; OLG Hamm - 7. Familiensenat, FamRZ 2008, 291; OLG Hamm - 2. Familiensenat, FamRZ 2007, 654; OLG Saarbrücken, FamRZ 2007, 1829; AG Halberstadt, FamRZ 2006, 1049).
Es ist seit jeher unbestritten, dass der Unterhaltsanspruch eines Kindes vor und nach Eintritt der Volljährigkeit derselbe ist. Er mag der Höhe nach Änderungen unterliegen, beruht aber zu Zeiten der Minderjährigkeit wie auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres des unterhaltsberechtigten Kindes auf derselben Anspruchsgrundlage, nämlich auf § 1601 BGB. Diese Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunterhalt hat zur Folge, dass Unterhaltsurteile und Vergleiche, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres d...