Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde - Grundbuchamt - vom 7. Juni 2019, Gz. ("Ort01") Blatt XXX-4, wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 EUR
Gründe
I. Die Antragstellerin zu 1 bestellte zu Gunsten des Antragstellers zu 2 mit notarieller Urkunde vom 27. Februar 2018 (Urkundenrolle ("Nummer 01") des Notars ("Name01") in ("Ort02")) ein lebenslanges Wohnungs- und Nutzungsrecht an dem Grundstück Flur 5, Flurstück 88/2, eingetragen im Grundbuch von ("Ort01") Blatt XXXa (jetzt: Blatt XXX). Das Recht steht nach Ziffer 1.1 der Urkunde unter der aufschiebenden Bedingung des Todes der Antragstellerin zu 1 sowie unter der auflösenden Bedingung der lebzeitigen Beendigung der Lebensgemeinschaft der Antragsteller zu 1 und 2, wobei im Zweifel der Auszug eines Beteiligten aus der gemeinsamen Wohnung als eine solche anzusehen sein soll. Mit weiterer Urkunde vom 15. Mai 2018 (Urkundenrolle ("Nummer 02") des Notars ("Name01") in ("Ort02")) stimmten die Antragsteller zu 3 und 4 der Bestellung des Rechtes zu und räumten zugleich diesem Recht den Vorrang vor den zu ihren Gunsten eingetragenen Rechten ein. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung des Wohnungs- und Nutzungsrechts hat der Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2019 (Az. 5 W 13/19) zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 8. März 2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller die Bedingungen der zur Urkundenrolle ("Nummer 02") bestellten Grundschuld hinsichtlich der Fälligkeit geändert und deren Eintragung beantragt. Mit weiterem Schreiben vom 27. Mai 2019 hat er unter Bezugnahme auf die ihm in der Urkunde vom 27. Februar 2018 erteilten Vollmacht die Bedingungen der Bewilligung des Wohn- und Nutzungsrechts geändert. Dem Antragsteller zu 2 soll ein aufschiebend und auflösend bedingtes lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht eingeräumt werden. Auflösende Bedingung ist der Tod der Antragstellerin zu 1, auflösende Bedingung die lebzeitige Beendigung der Lebensgemeinschaft der Beteiligten, gleich aus welchem Grund und auf wessen Betreiben. Die Lebensgemeinschaft ist danach beendet, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Lebensgefährte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die Lebensgemeinschaft ablehnt. Die Rechtsprechung zu § 1567 BGB soll entsprechend gelten. Unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt soll die auflösende Bedingung als eingetreten gelten, wenn einer der Beteiligten aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung des Wohnungsrechts als beschränkter persönlicher Dienstbarkeit mit Beschluss vom 7. Juni 2019 erneut zurückgewiesen. Ebenso hat es mit diesem Beschluss den Antrag auf Eintragung der Grundschuld zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, die Änderungen der Grundschuld lägen nicht in der Form des § 29 GBO vor. Hinsichtlich des einzutragenden Wohnungs- und Nutzungsrechts sei auch nach Änderung der Bewilligung nicht zu erwarten, dass das Entstehen des Rechts in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden könne.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde vom 27. Juni 2019. Sie machen geltend, die Eintragung einer auflösenden Bedingung im Grundbuch setze nicht voraus, dass der Eintritt der auflösenden Bedingung in grundbuchtauglicher Form nachgewiesen wird. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung müsse ebenfalls nicht mit den Mitteln des § 29 GBO nachweisbar sein. Der Eintritt der Bedingung, nämlich der Auszug eines Beteiligten aus der gemeinsamen Wohnung sei durch die Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes nachweisbar. Das Grundbuchamt habe es zudem versäumt, vor der Zurückweisung des Antrags eine Zwischenverfügung zu erlassen.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 14. August 2019 nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO). Da sich die Begründung der Beschwerde allein auf die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung des in der Urkunde vom 27. Februar 2019 zur Urkundenrolle Nummer ("Nummer 01") bewilligten lebenslangen Wohn- und Nutzungsrechts bezieht und diese Urkunde ausdrücklich im Kopf des Beschwerdeschriftsatzes mit Datum und Urkundenrollennummer aufgeführt ist, geht der Senat davon aus, dass sich die Beschwerde nicht auf die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Grundschuld bezieht, die zudem aus dem vom Grundbuchamt angeführten Grund nicht zu beanstanden ist.
Die zulässige Beschwerde bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat die Eintragung des Wohn- und Nutzungsrechts, wie es nunmehr bewilligt sein soll, mit Recht zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Frage der Eintragungsfähigkeit eines unter einer Bedingung oder einer Befristung bewilligten Rechts hat der Senat in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2019 folgendes ausgeführt:
"Ob ein einzutragendes Recht unter einer Bedingung oder Befristung eingetragen we...