Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH-Gewährung bei neuem Antrag anach vorhergehender Aufhebung
Normenkette
ZPO § 124 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 11.09.2008; Aktenzeichen 21 F 33/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Bad Liebenwerda vom 11.9.2008 - Az. 21 F 33/08 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 18.8.2008 an das AG zurückverwiesen.
Gründe
1. Dem Antragsteller war ursprünglich mit Beschluss des AG Bad Liebenwerda vom 8.5.2008 antragsgemäß für das von ihm eingeleitete Scheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Diese Bewilligung wurde - gestützt auf § 124 Nr. 2, Alt. 1 ZPO - mit Beschluss vom 4.8.2008 insgesamt aufgehoben.
In der Folge begehrte der Antragsteller - unter gleichzeitiger Rücknahme seines früheren Prozesskostenhilfeantrages - mit Antrag vom 18.8.2008 erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das AG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 11.9.2008 mit der Begründung zurückgewiesen, nach der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO komme eine erneute Bewilligung nicht in Betracht, weil dies dem Sanktionscharakter des Aufhebungstatbestandes zuwiderliefe.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der mit näherer Darlegung meint, dem Tatbestand des § 124 Nr. 2 ZPO komme schon kein Sanktionscharakter zu; jedenfalls sei eine erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Aufhebungsbeschluss nicht ausgeschlossen. Das AG sah keinen Anlass, zur Abänderung seiner Entscheidung und hat die Sache mit Beschluss vom 9.10.2008 dem Beschwerdegericht vorgelegt.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist form- und fristgerecht i.S.d. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ff. ZPO eingelegt worden und daher insgesamt zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache - vorläufig - Erfolg insoweit, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an das AG zurück zu verweisen war.
Es begegnet allerdings durchgreifenden Bedenken, wenn der Antragsteller meint, es habe mit Blick auf seine Antragsrücknahme schon gar keine rechtskräftige Feststellung eines den Aufhebungstatbestand des § 124 Nr. 2, Alt. 1 ZPO ausfüllenden Fehlverhaltens des Antragstellers gegeben. Durch die spätere Rücknahmeerklärung vom 18.8.2008 wird dem früheren und nicht angefochtenen Aufhebungsbeschluss nicht die Grundlage entzogen. Es liegt auf der Hand; dass die Folgen einer dem Antragsteller nachteiligen gerichtlichen Entscheidung nicht dadurch beseitigt werden können, dass sodann eine Antragsrücknahme erklärt wird.
Das hier in Rede stehende neuerliche Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kann im Grundsatz auch nicht zur Überprüfung der Richtigkeit des gerade nicht angefochtenen Aufhebungsbeschlusses dienen, so dass sich die Frage, ob im Zeitpunkt der Entscheidung vom 4.8.2008 die Voraussetzungen für eine Aufhebung überhaupt vorgelegen haben, hier nicht mehr stellt.
Dem Antragsteller ist auch nicht ohne weiteres in seiner Ansicht beizupflichten, dem Aufhebungstatbestand des § 124 Nr. 2 ZPO komme anerkanntermaßen kein Sanktionscharakter zu. Tatsächlich ist in Rechtsprechung und Literatur bis heute umstritten, ob bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 124 Nr. 2 ZPO die Prozesskostenhilfe ohne weiteres schlechthin aufgehoben werden darf, weil den Bestimmungen Strafcharakter für schuldhaft falsche Angaben zukommt, oder ob eine Aufhebung nur insoweit erfolgen darf, wie bei zutreffenden Angaben von Anfang an keine Prozesskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt worden wäre (vgl. zum Streitstand statt aller: Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 124 Rz. 5 und 5a mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Abweichend von der Ansicht des AG sieht der Senat allerdings im Ergebnis keinen grundsätzlichen Widerspruch darin, wenn nach Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2, Alt. 1 ZPO aufgrund eines neuen Antrages Prozesskostenhilfe bewilligt würde. Nach der genannten Vorschrift soll - und dies gilt auch für die sonst in § 124 Nr. 1 - 3 ZPO aufgeführten Fälle - sichergestellt werden, dass einer Partei, der mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die ihr zugesprochene Vergünstigung wieder entzogen werden kann. Weitergehende Sanktionen lassen sich der Regelung nicht entnehmen, und sie widersprächen auch dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, das sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ergibt (BVerfG NJW 1997, 2745; NJW 1991, 413 m.w.N.). Dieser Intention des Gesetzgebers folgend, geht der erkennende Senat auch für die Frage der Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung davon aus, dass diese im Falle des § 124 Nr. 2, Alt. 1 Z...