Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 05.09.2023 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 12.10.2023 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin als erstattungspflichtige Partei gegen die landgerichtliche Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. In der Sache ist das Rechtsmittel, welches sich nach Teilabhilfe durch Beschluss des Landgerichts vom 12.10.2023 noch gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten des Beklagten richtet, unbegründet.

Zutreffend hat das Landgericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten des Beklagten (Nr. 3100 VV RVG) auf bis zu 40.000 EUR, dem Wert für die Gerichtsgebühren entsprechend, festgesetzt. Eine Herabsetzung des Wertes ist nicht gerechtfertigt, eine gestaffelte Festsetzung nach Zeitabschnitten kommt nicht in Betracht.

Die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts entsteht mit dem Beginn der auftragsgemäßen Tätigkeit des Rechtsanwalts. Das war hier spätestens am 03.03.2021 der Fall, denn an diesem Tag haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Antrag auf Klageabweisung bei dem Landgericht eingereicht, nachdem dem Beklagten am gleichen Tag die Klageschrift vom 20.01.02021 zugestellt worden war. Da den mit der Klageschrift verfolgten Anträge, wie die Klägerin zu Recht nicht in Zweifel zieht, ein Wert in der Stufe bis zu 40.000 EUR zukommt, ist nach diesem Wert auch die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten des Beklagten entstanden. Der Umstand, dass die Klägerin bereits zuvor mit Schriftsatz vom 12.02.2021, bei dem Landgericht eingereicht am 16.02.2021, die teilweise Rücknahme der Klage erklärt hatte, ändert daran nichts, denn dieser Schriftsatz war dem Beklagten bei Beauftragung der Rechtsanwälte und den Rechtsanwälten bei Beginn der auftragsgemäßen Tätigkeit am 03.03.2021 ohne eigene Nachlässigkeit nicht bekannt. Der Schriftsatz vom 12.02.2021 ist dem Beklagten erst am 06.04.2021 zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Das Landgericht hatte es versäumt, den Schriftsatz mit Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens vom 24.02.2021 gemeinsam mit der Klageschrift an den Beklagten zuzustellen. Aus Sicht des Beklagten war die Zuziehung der Rechtsanwälte zur Verteidigung gegen die Klage in vollem Umfang als notwendig anzusehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - V ZB 196/17, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - VI ZB 2/18, juris Rn. 8).

Die Kostenfolgen ergeben sich aus § 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 RVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 16095448

AGS 2024, 283

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