Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe für Stufenklage
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Stufenklage ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Leistungsstufe immanent schränkt.
2. In der Beschwerdeinstanz steht einer Verschlechterung der Entscheidung § 528 S. 2 ZPO entgegen. Von dem erstinstanzlichen Gericht übersehene Umstände (hier: die mangelnde Bedürftigkeit der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei) führen dann aber zum mangelnden Erfolg einer aus anderem Grunde eingelegten sofortigen Beschwerde.
Normenkette
ZPO § 528 S. 2, §§ 114, 256
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 05.12.2007; Aktenzeichen 31 F 256/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwere wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat - wenngleich dies nicht erforderlich ist - zutreffend eine Beschränkung hinsichtlich der 2. Stufe ausgesprochen.
1. Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht allein auf die Auskunftsstufe, sondern gleichzeitig auf die rechtshängige Zahlungsstufe bzw. ggf. auch auf die begehrte eidesstattliche Versicherung der erteilten Auskunft. Jedoch umfasst die einschränkungslos zu gewährende Prozesskostenhilfe nicht jeden denkbaren späteren Zahlungsantrag, sondern nur einen solchen, der auch von der Auskunft gedeckt ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.12.2007 - 9 WF 347/07; MDR 2003, 171 f.). Insoweit ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe immanent beschränkt, weshalb es der durch das AG vorgenommenen Beschränkung an sich nicht bedarf, diese aber gleichwohl unschädlich ist (OLG Naumburg, FamRZ 2007, 1755).
2. Letztendlich kann dies hier sogar mangels ausreichender Feststellung der Bedürftigkeit der Antragstellerin dahinstehen. Ausweislich der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde geht die Antragstellerin von einem bereinigten Einkommen des Antragsgegners von annähernd 4.000 EUR aus. Dies legt das Bestehen eines Prozesskostenvorschussanspruches gegen den Antragsgegner derart nahe, dass die Antragstellerin gehalten ist, hierzu weiter auszuführen (vgl. auch OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 871, 872; FamRZ 2005, 1912; FamRZ 2004, 120). Dies hat sie bislang versäumt, weshalb ihre Bedürftigkeit nicht ausreichend überprüfbar ist.
Der Umstand nicht ausreichender Darlegung der Bedürftigkeit ist auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, obgleich dies erstinstanzlich nicht beachtet worden ist.
Insoweit kann zwar die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Beschwerdeinstanz nicht vollständig versagt werden, da in der Beschwerdeinstanz eine Verschlechterung der Entscheidung für den Beschwerdeführer entsprechend § 528 Satz 2 ZPO verboten ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 423). Jedoch führt dies zu der Versagung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde insoweit, als hier eine unzutreffende Begrenzung der bewilligten Prozesskostenhilfe gerügt wird (vgl. auch insoweit OLG Karlsruhe, a.a.O., i.E.)
Fundstellen
Haufe-Index 2001197 |
FamRZ 2008, 1354 |
JurBüro 2008, 323 |
AGS 2008, 459 |
OLGR-Ost 2008, 886 |