Verfahrensgang
AG Schwedt (Entscheidung vom 06.09.2018; Aktenzeichen 18 OWi 7/18) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin wird das Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 6. September 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwedt/Oder zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des ... 2017 gegen den straßenverkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h (nach Toleranzabzug) ein Bußgeld in Höhe von 280,00 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten Dauer angeordnet. Nachdem der Betroffene gegen diesen Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht Schwedt/Oder Hauptverhandlung anberaumt, zuletzt mit Verfügung vom 31. Mai 2018 auf den 6. September 2018.
Mit Urteil vom 6. September 2018 hat das Bußgeldgericht auf eine Geldbuße von 280,00 Euro erkannt und von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am ... 2017 um ...Uhr mit dem Krad, amtliches Kennzeichen ... die W... Straße und die L... Straße in S... befahren und hierbei unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 52 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften überschritten habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, "dass der Betroffene eine dringende Notdurft zu verrichten hatte und zugleich unter erheblichen Magenkrämpfen litt und deshalb unter Befahrung mit zu hoher Geschwindigkeit die nah gelegene Toilette bei seiner Freundin erreichen wollte, um sich nicht in die Hose zu machen. ....Vor dem Hintergrund der Ausnahmesituation, die sich für den Betroffenen aus diesem Sachverhalt ergab, erachtet es das Gericht für ausreichend aber auch notwendig die Tat allein mit der Regelgeldbuße zu sanktionieren ohne zugleich das Fahrverbot zu verhängen."
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin am 14. September 2018 unter Erhebung der Sachrüge Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie nach der gemäß § 41 StPO i.V.m. § 71 OWiG am 8. Oktober 2018 erfolgten Übersendung der Akten unter dem 26. Oktober 2018 weiter begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin erachtet die Ausführungen, mit denen der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Schwedt/Oder das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen begründet hat, als unzureichend. Sie bildeten keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung, von dem Fahrverbot abzusehen, weil sie unvollständig und widersprüchlich seien.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist mit ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2019 der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin beigetreten und hat diese insoweit ergänzt, "als das Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt" werde. Sie hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 6. September 2018 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Schwedt/Oder zurückzuverweisen. Dem Betroffenen wurde über seinen Verteidiger rechtliches Gehör gewährt.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte und gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
1. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft die von der Staatsanwaltschaft Neuruppin zunächst ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde insoweit zu ergänzen sucht, als dass das Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt werde, ist dieses Begehren unbeachtlich. Zum einen ist eine Erweiterung der beschränkt eingelegten Rechtsbeschwerde nur bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist zulässig (vgl. BGHSt 38, 366). Zum anderen erweist sich die Rechtsmittelbeschränkung der Staatsanwaltschaft Neuruppin bereits als unwirksam, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Feststellungen, die die Rechtsbeschwerde vermisst und die nicht ausschließbar noch getroffen werden können, Doppelrelevanz haben können.
2. Die als unbeschränkt anzusehende Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils belegen zwar rechtsfehlerfrei, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten hat, sie sind jedoch zur Frage der Verantwortlichkeit des Betroffenen widersprüchlich und lückenhaft, weshalb das Urteil keinen Bestand haben kann.
Vorliegend ist das Amtsgericht von einer "Ausnahmesituation" ausgegangen, in der der Betroffene wegen dringender Notdurft und erheblichen Magenkrämpfen (deshalb) unter Befahrung mit zu hoher Ges...