Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt: Verwirkung titulierter Ansprüche
Normenkette
BGB §§ 242, 1601
Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 15.05.2013) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin werden der Teilbeschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 15.5.2013 und der Teilanerkenntnisendbeschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 5.6.2013 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerden teilweise abgeändert und - mit Ausnahme der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe im Beschl. v. 5.6.2013 - insgesamt neu gefasst.
Der Versäumnisbeschluss vom 24.1.2013 wird aufgehoben, soweit dort die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG Eisenhüttenstadt vom 1.8.2002 (7 F 88/01) für die Zeit ab 1.1.2012 für unzulässig erklärt und darüber hinaus die Antragsgegnerin zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung jenes Urteils verpflichtet worden ist. Im Übrigen wird der Versäumnisbeschluss aufrechterhalten.
Das genannte Urteil wird für die Zeit ab 17.4.2013 dahin abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Die erstinstanzlichen Kosten haben der Antragsteller zu 18 % und die Antragsgegnerin zu 82 % zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 43 % und der Antragsgegnerin zu 57 % auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 13.001 EUR und 16.000 EUR festgesetzt.
Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird anderweitig auf zwischen 35.000 EUR und 40.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil über Kindesunterhalt vom 1.8.2002.
Der Antragsteller ist der Vater der am ... 1985 geborenen Antragsgegnerin, die aus seiner geschiedenen Ehe mit der Mutter der Antragsgegnerin hervorgegangen ist.
Mit Urteil des AG Eisenhüttenstadt vom 1.8.2002 wurde der Antragsteller in Abänderung eines früheren Unterhaltstitels u.a. verpflichtet, monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. zuletzt 249 EUR an die Antragsgegnerin zu zahlen. Wegen Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers wurde im Jahr 2006 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, das im Jahr 2010 mit der vorzeitigen Rechtsschuldbefreiung endete. Zur Tilgung von Unterhaltsrückständen, die in der Zeit bis Oktober 2006 aufgelaufen waren, schlossen die Beteiligten während des Insolvenzverfahrens Ende 2008 einen Vergleich. Seinerzeit wurde die Antragsgegnerin von Rechtsanwältin M ... in E ... vertreten. Die in diesem Vergleich vereinbarte Summe wurde vom Antragsteller an die Antragsgegnerin gezahlt. Für die Zeit ab 2009 zahlte der Antragsteller, der seit Mai 2010 (wieder) als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist, keinen Unterhalt für die noch in der Ausbildung stehende Antragsgegnerin. Die Kontakte der Beteiligten beschränkten sich auf mehrere Auskunftsverlangen der Antragsgegnerin bzw. mehrere an den Antragsteller gerichtete Aufforderungen zur Mitwirkung im Rahmen verschiedener von ihr gestellter BAföG- bzw. BAB-Anträge.
Mit Anwaltsschreiben vom 4.12.2012 bestellte sich der derzeitige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin und forderte den Antragsteller unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf, den rückständigen titulierten Unterhalt zu leisten. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen und hat nach weiterer erfolgloser Korrespondenz das vorliegende Vollstreckungsabwehrverfahren eingeleitet. Er hat dabei die Einwände der Erfüllung, Verjährung und Verwirkung erhoben.
Unter dem 28.12.2012 erteilte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin dem Obergerichtsvollzieher beim AG Eberswalde den Auftrag, gegenüber dem Antragsteller aus dem Urteil vom 8.1.2002 die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen Unterhalts für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 i.H.v. insgesamt 5.976 EUR zzgl. Kosten durchzuführen.
Durch Versäumnisbeschluss vom 24.1.2013 hat das AG antragsgemäß die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus dem Urteil vom 1.8.2002 für unzulässig erklärt und die Antragsgegnerin zur Herausgabe der vollstreckbaren Urteilsausfertigung verpflichtet. Außerdem hat das AG die Vollstreckung einstweilen eingestellt.
Gegen den ihr am 1.2.2013 zugestellten Versäumnisbeschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4.2.2013, beim AG eingegangen am 11.2.2013, Einspruch eingelegt. Das AG hat daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch für den 15.5.2013 anberaumt. Unter dem 7.4.2013 hat der Antragsteller seinen Antrag erweitert und im Wege des ergänzenden Abänderungsantrags den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung ab Rechtshängigkeit, die am 17.4.2013 eingetreten ist, beantragt.
Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 18.4.2013 wie folgt reagiert:
"In pp. nehme ich Bezug auf den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und erweitere diesen auch auf die Rechtsverteidigung hinsichtlich der nunmehr vorgenommenen Klageerweiterung, das Urteil des AG Eisenhüttenstadt vom 1.8.2002 - 7 F 88/01, dahingehend abzuändern, dass der Kläger hieraus keinen Unte...