Tenor
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Beklagte hat die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und diejenigen des vorausgegangenen Beschwerdeverfahrens (6 W 44/23) zu tragen.
Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Senat war mit der im Rechtsstreit ergangenen Kostenentscheidung bereits befasst. Mit Beschluss vom 29.06.2023 (6 W 44/23) hat der Senat auf sofortige Beschwerde der Klägerin das (Kostenschluss-)Urteil des Landgerichts Cottbus vom 04.05.2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Cottbus zurückverwiesen. Die Aufhebung und Zurückverweisung war veranlasst, weil das Landgericht im Rahmen der Kostenmischentscheidung über einen Teil der Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO (Hauptsacheerledigung) entschieden hatte, ohne dass die prozessualen Voraussetzungen für eine teilweise Hauptsacheerledigung gegeben waren. Mit der Beschwerdeentscheidung hat der Senat zugleich einen rechtlichen Hinweis betreffend die Erledigung einer Stufenklage nach Auskunftserteilung erteilt.
Das Landgericht hat sodann die Teilerledigungserklärung der Klägerin mit Hinweis auf die Zustimmungsfiktion und die Möglichkeit der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO an den Beklagten zugestellt. Mit (Kostenschluss-)Urteil vom 19.02.2024 hat das Landgericht erneut über die Kosten des Rechtsstreits entschieden, es hat den Kostenausspruch der aufgehobenen Entscheidung, auch soweit er auf § 91a Abs. 1 ZPO beruht, wiederholt.
Gegen den auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teil der Kostenmischentscheidung hat die Klägerin abermals sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beanstandet, das Landgericht habe es versäumt, über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden; die Entscheidung in der Sache sei aus den Gründen der vorausgegangenen Beschwerde falsch und mit Blick auf den Hinweis des Beschwerdegerichts auch unzureichend begründet.
Mit Verfügung vom 04.03.2024 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde dem Senat vorgelegt. Der Senat hat die Parteien angehört.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den - nach klägerischer Erledigungserklärung und vom Landgericht zu Recht fingierter Zustimmung des Beklagten zur Erledigungserklärung - auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teil der Kostenmischentscheidung des Landgerichts ist in der Sache begründet. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung dahin, dass der Beklagte die Kosten Rechtsstreits insgesamt zu tragen hat.
1. Das landgerichtliche Verfahren leidet erneut an Verfahrensfehlern. So hat das Landgericht, wie die Beschwerde zu Recht rügt, entgegen der aufhebenden und zurückverweisenden Beschwerdeentscheidung des Senats vom 29.06.2023 (6 W 44/23) keine Entscheidung über die Tragung der Kosten jenes (ersten) Beschwerdeverfahrens getroffen. Ferner hat es das Landgericht versäumt, eine Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe zu treffen. Gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, darüber zu befinden, ob die Beschwerde als begründet anzusehen und ihr deshalb abzuhelfen oder ob das Rechtsmittel dem Beschwerdegericht vorzulegen ist.
2. Von einer erneuten Aufhebung und Zurückverweisung sieht der Senat im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung noch einmal zusätzlicher Kosten ab, hierzu sind die Parteien angehört worden.
3. Die auf den für erledigt erklärten Teil des Streitgegenstandes entfallenden Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, was zur Folge hat, dass er die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen hat.
Es entspricht der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Leistungsantrages auf Zahlung in noch zu beziffernder Höhe aufzuerlegen. Die Klägerin, die aufgrund der schuldhaft nicht erteilten Auskunft des Beklagten über die Höhe der ihr wegen Nachbaus sortengeschützter Pflanzen zustehenden Entschädigung im Unklaren war, hat zu Recht Stufenklage auf Auskunft und Zahlung in noch zu beziffernder Höhe erhoben. Dass sich die bei Klageerhebung von der Klägerin mitgeteilte Wertangabe in Höhe von 1.000 EUR nach erteilter Auskunft als nur in Höhe von ca. 350 EUR begründet und mithin in Höhe von rund 650 EUR überhöht herausgestellt hat, kann ihr nicht angelastet werden. Es hat vielmehr dem Beklagten oblegen, die geschuldete Auskunftserklärung rechtzeitig abzugeben. Aufgrund Mahnung der Klägerin vom 28.08. 2015, der noch eine weitere anwaltliche Mahnung vom 17.11.2015 nachgefolgt war, hat sich der Beklagte bei Klageerhebung mit der Auskunft im Verzug befunden. Bei dieser Sachlage hat der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzuges für die Kosten einzustehen, die deshalb angefallen sind, weil die Auskunft einen hinter den Erwartungen der Klägerin zurückbleibenden Leistungs...