Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 16.04.2003; Aktenzeichen 20 a Vollz 340/02)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel vom 16. April 2003 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt B... eine Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug. Am 10. November 2002 beantragte er die Genehmigung des Kaufs einer Spielkonsole "Playstation II" und die Einbringung des Geräts in den Haftraum. Der Antragsteller besitzt bereits eine Spielkonsole des Typs "Playstation I". Der Leiter für Ordnung und Sicherheit der Antragsgegnerin lehnte am 13. November und am 6. Dezember 2002 den Antrag des Antragstellers unter Hinweis auf die Internet-Fähigkeit der "Playstation II" ab. Ferner wurde ausgeführt, dass durch den Gegenstand die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährdet sei (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG), weil die Spielkonsole DVD-tauglich sei und sicherheitsrelevante Informationen bzw. Filme dem Vollzugsziel entgegenstehenden Inhalts über DVD in die Justizvollzugsanstalt eingeschleust werden könnten. Eine Missbrauchsgefahr könne auch nicht durch Versiegelung (Verplombung) oder Abklemmen des Modemanschlusses völlig ausgeschlossen werden.

Der Antragsteller hat gegen die Ablehnung seines Antrags Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG gestellt. Mit Beschluss vom 16. April 2003 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Die Strafvollstreckungskammer führt in ihrem Beschluss aus:

"...

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Die Versagung der Genehmigung zum Betrieb einer Playstation 2 durch die Antragsgegnerin ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller deshalb nicht in seinen Rechten.

Der gemäß § 70 Abs. 1 StVollzG bestehende Anspruch des Antragstellers auf Überlassung von Gegenständen zur Freizeitgestaltung ist im Hinblick auf die Playstation 2 nämlich gemäß § 70 Abs. 2 Ziffer 2 2. Alternative StVollzG ausgeschlossen. Nach der genannten Vorschrift besteht ein derartiger Anspruch nicht, soweit die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden durch die Überlassung. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Antragsgegnerin geht zutreffend davon aus, dass allein das Bestehen einer Missbrauchsmöglichkeit gerade im geschlossenen Vollzug bei Haftanstalten mit hohem Sicherheitsstandard (wie bei der Antragsgegnerin, bei der im geschlossenen Vollzug Langstrafer, insbesondere auch Sexual- und Gewaltstraftäter inhaftiert sind) schon genügt, um von einer Gefahr für die Sicherheit der Anstalt auszugehen. Insbesondere gilt dies unter der gerichtsbekannten Tatsache, dass es der Antragsgegnerin trotz vieler Kontrollen noch nicht gelungen ist, die Kommunikation zwischen den Strafgefangenen innerhalb der Antragsgegnerin aber auch zwischen den Strafgefangenen und Dritten auswärts zu kontrollieren bzw. unerwünschte Kommunikation zu unterbinden. Die von dem Gerät ausgehenden Gefahren liegen insbesondere in der Möglichkeit, Daten zu speichern bzw. auch über das Internet einen Datenaustausch mit Externen zu ermöglichen. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass ein Zusatzgerät, ein so genanntes Modem, dafür erforderlich sein, das dem Gerät nicht beigefügt sei, so ist darauf zu verweisen, dass gerichtsbekanntermaßen kleinere Gegenstände (wie z.B. dieses Modem) durchaus nachträglich in die Antragsgegnerin eingeschmuggelt werden können. Dabei handelt es sich nicht um eine rein theoretische Gefahr. Gerichtsbekanntermaßen besteht bei der Antragsgegnerin eine nicht unerhebliche Subkultur, so dass immer wieder Handys, Handychips, Bargeld, Betäubungsmittel und andere unerlaubte Gegenstände in den Hafträumen aufgefunden werden. Auch ist es eine mehr als theoretische Möglichkeit, dass Strafgefangene, die eigentlich als zuverlässig einzustufen sind, aufgrund vielfältiger Kontakte mit anderen Strafgefangenen aus Gefälligkeit oder wegen bestehender Abhängigkeitsverhältnisse ggf. auch unter Drohungen sich für entsprechende Kontakte missbrauchen lassen.

Es ist deshalb von einer Gefahr für die Sicherheit der Anstalt durch die internetfähige Playstation 2 für die Sicherheit der Anstalt auszugehen.

Dasselbe gilt für die DVD-Tauglichkeit des Gerätes. Hier ist mit dem Einbringen unerwünschter Filme bzw. unerwünschtem Datenmaterials und entsprechendem Austausch zu rechnen.

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob dieser Gefahr durch mildere Mittel begegnet werden kann; insbesondere durch Überwachungs- oder Kontrollmaßnahmen (Verplombung, Durchsuchung etc. pp.). Davon ist hier nicht auszugehen. Die Antragsgegnerin kann letztlich nicht ständig die Benutzung des Gerätes überwachen, zumal ein derartiges Modem an- und abgebaut werden kann. Auch gegen das missbräuchliche Abspielen von DVD sind zwar Sicherungen denkbar, diese können jedoch erfahrungsgemäß mit entsprechend...

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