Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 28.07.2023 (Az. 5 F 6019/23) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 10.808 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit am 15.06.2023 eingegangenem Antrag beantragte der Antragsteller aus übergegangenem Recht des am 20.12.2006 geborenen und im väterlichen Haushalt betreuten Kindes der Antragsgegnerin, L. B., die Festsetzung von rückständigen Kindesunterhalt vom 01.11.2021 bis 30.06.2023 in Höhe von insgesamt 6.414 EUR sowie laufenden Kindesunterhalt im Umfang von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des gesamten Kindergeldes für ein erstes Kind für die Zeit ab dem 01.07.2023.
Nachdem die Antragsgegnerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 251 FamFG gegenüber dem Gericht keine Stellungnahme abgegeben hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.07.2023, der Antragsgegnerin zugestellt am 03.08.2023, den Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren antragsgemäß festgesetzt.
Eingehend beim Amtsgericht am 02.08.2023 hat die Antragsgegnerin ein von ihr ausgefülltes Datenblatt für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt vom 18.07.2023 eingereicht, mit dem sie ihre mangelnde Leistungsfähigkeit geltend gemacht hat.
II. Das nach Erlass des angefochtenen Beschlusses am 28.07.2023 eingereichte und von der Antragsgegnerin unterzeichnete Datenblatt für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt ist als Beschwerde zu behandeln, die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG grundsätzlich statthaft, jedoch unzulässig ist und deshalb der Verwerfung unterliegt. Der von ihr erhobene Einwand der unzureichenden Leistungsfähigkeit kann in zulässiger Weise nicht erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Nach § 256 Satz 1 FamFG können mit der Beschwerde nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Soweit sich die Beschwerde auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, ist die Beschwerde gemäß § 256 Satz 2 FamFG allerdings unzulässig, wenn diese nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen worden ist.
So verhält es sich hier. Der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand der Leistungsunfähigkeit unterfällt der Regelung des § 252 Abs. 4 FamFG und kann im vereinfachten Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG nur geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks (§ 259 FamFG) Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt sowie Belege zu den Einkünften vorlegt, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt ist. Bezieht der Unterhaltspflichtige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, so bedarf es der rechtzeitigen Vorlage eines aktuellen Bewilligungsbescheides (§ 252 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 FamFG). Die Beschwerde kann gemäß § 256 Satz 2 FamFG auf solche Einwendungen nach § 252 Abs. 4 FamFG nur gestützt werden, sofern diese Einwendungen jeweils in der danach erforderlichen Form bereits vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses erhoben waren. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund der Antragsgegner seine fehlende Leistungsfähigkeit erstinstanzlich nicht vorgetragen und belegt hat, soweit er hierzu objektiv die Gelegenheit hatte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.08.2017 - 5 UF 180/17 - Rn. 6 juris).
Der Antrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin zusammen mit den nach § 251 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu erteilenden Hinweisen, einschließlich der nach § 251 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu setzenden Monatsfrist am 24.06.2023 zugestellt worden. Mit Verfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 16.06.2023 wurde die Antragsgegnerin auf die erforderliche Darlegung und Vorlage entsprechender Belege hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat sich jedoch im Anhörungsverfahren nach § 215 FamFG nicht geäußert. Auf den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit kann sich die Antragsgegnerin daher im Beschwerdeverfahren nicht berufen.
Auf die Unzulässigkeit der Beschwerde ist die Antragsgegnerin mit Schreiben des Senats vom 17.08.2023 hingewiesen worden. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.
Nach alledem war die Beschwerde der Antragsgegnerin gemäß §§ 256 Satz 2, 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
Der Antragsgegnerin bleibt es aber unbenommen, die Frage ihrer Leistungsfähigkeit nach § 240 FamFG in einem ordentlichen Verfahren klären zu lassen. Soweit sie den entsprechenden Abänderungsantrag innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Beschlusses beim zuständigen Amtsgericht stell...