Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 28. September 2020 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 09. Oktober 2020 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3. Der Senat beabsichtigt die schriftliche Zurückweisung der Beschwerde gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG und gibt insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen.
Gründe
A. Verfahrenskostenhilfe der Antragstellerin
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, da sie keine Erklärung über ihre eigene Hilfebedürftigkeit eingereicht hat, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115, 117 Abs. 1, Abs. 4 ZPO.
Soweit ihre Mutter eine Erklärung über die Hilfebedürftigkeit eingereicht hat, verhilft dies dem Antrag der Antragstellerin ebenso wenig zum Erfolg. Die Mutter hat die Erklärung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, de facto ist die gesamte Erklärung unausgefüllt eingereicht worden. Der um Verfahrenskostenhilfe ersuchende Antragsteller muss aber eine vollständig ausgefüllte und belegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einreichen, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (§ 76 Abs. 1 FamFG).
Der (ohne weitere Erklärungen) beigefügte ALG II-Bescheid der Mutter der Antragstellerin befreit von der eigenständigen Ausfüllung des Formulars nicht. Zwar ist gemäß § 2 Abs. 2 PKHVV ein Antragsteller, der nach dem SGB XII - Sozialhilfe - laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, zunächst nicht verpflichtet, die Abschnitte E bis J des Vordrucks auszufüllen, wenn der letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beigefügt wird (darauf wird auch auf S. 2 oben des Vordrucks in Fettdruck hingewiesen). Diese Regelungen betrifft aber nur Sozialhilfeempfänger nach dem SGB XII und entbindet diese nur von der Pflicht zur Ausfüllung der Abschnitte E bis J, nicht aber der übrigen Abschnitte des Vordrucks. Auf ALG II-Empfänger ist diese Erleichterung nicht anzuwenden, weshalb diese den Vordruck in vollem Umfange auszufüllen haben (OLG Jena FamRZ 2015, 1919 Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 76 FamFG Rn. 26). Dies beruht auf der unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensanrechnung des SGB XII gegenüber dem SGB II.
B. Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin
Für den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zunächst darauf hingewiesen, dass insoweit eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe angesichts der aktuellen Einkommensverhältnisse allein unter Festlegung einer monatlichen Rate von rund 150 EUR in Betracht käme.
Die genaue Berechnung lässt der Senat hier aber letztendlich dahinstehen, da dem Antrag insgesamt kein Erfolg zukommt. Die eingereichte Beschwerde ist ohne Erfolgsaussicht, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114, 119 Abs. 1 ZPO. Dafür wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.
C. Erfolgsaussichten
I. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um den Mindestunterhalt für die Antragstellerin.
Die Mutter der Antragstellerin und die Antragsgegnerin bildeten zunächst eine nichteheliche gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft. Innerhalb dieser Beziehung bestand zumindest ein Kinderwunsch der Mutter der Antragstellerin, dem sich die Antragsgegnerin jedenfalls nicht verschloss. Im September 2014 fanden die Frauen über ein Samenspende-Internetportal Herrn M... G..., der sich nachfolgend als Samenspender zur Verfügung stellte.
Die Samenspende fand am 3. Dezember 2014 in der Wohnung der beiden Frauen statt (soweit im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen angefochtenen Beschlusses, aber auch in einer Vielzahl der Schriftsätze anstelle des Datums 3. Dezember 2014 sich das Datum 3. Dezember 2015 befindet, handelt es sich angesichts des gesamten Akteninhaltes und gerade auch angesichts des unstreitigen Geburtsdatums der Antragstellerin um einen offenkundigen Irrtum). Der Samenspender übergab seinen in einer Spritze befindlichen Samen den beiden Frauen. Nachfolgend nahm die Antragsgegnerin selbst die Befruchtung mit dem übergebenen Samen bei der Mutter der Antragstellerin vor, die daraufhin schwanger wurde.
Am ... Juni 2015 schlossen die Mutter der Antragstellerin und die Antragsgegnerin vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... die Lebenspartnerschaft (Urk.-Nr. .../2015). Am 15. August 2015 wurde die Antragstellerin geboren.
Mit notarieller Vereinbarung der Beteiligten vor dem Notar Dr. T... F... in B... vom 14. Januar 2016 (Urkundenrolle Nr. .../2016, Bl. 106 ff. d. A.) erklärten die Mutter der Antragstellerin und die Antragsgegnerin, beim Familiengericht Bernau zu beantragen, dass die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin als Kind angenommen werde. Die Mutter der Antragstellerin sowie zugleich der Samenspender willigten hierin unwiderruflich ein. Zu einer Antragstellung beim Familiengericht betreffend der beabsichtigten Adoption kam es nachfolgend nicht.
Spätestens zum 1. März 2016 trennten sich die Mutt...