Leitsatz (amtlich)
Will sich der Angeklagte u.a. damit verteidigen, dass die Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81 a StPO entgegen dem Richtervorbehalt lediglich durch Polizeibeamten angeordnet worden sei und deshalb ein Verwertungsverbot bestehe, ist die Sach- und Rechtslage schwierig und dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seine Beschwerde Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger bestellt ( § 140 Abs. 2 StPO).
Gründe
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Strafkammervorsitzenden vom 17. Dezember 2008 ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, insbesondere nicht durch § 305 StPO ausgeschlossen, da sie in keinem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht.
Sie ist auch begründet. Der Vorsitzende des Gerichts bestellt dem Angeklagten einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint § 140 Abs. 2 StPO. Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Notwendig ist eine Gesamtwürdigung von Sachund Rechtslage vorzunehmen, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen (vgl. Laufhütte in KK, StPO 5. Aufl., § 140 Rdn. 23).
So liegt der Fall im vorliegenden Verfahren. Der Verteidiger hat dargetan, dass der Angeklagte sich u.a. damit zu verteidigen gedenkt, dass die Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81 a StPO entgegen dem Richtervorbehalt lediglich durch Polizeibeamten angeordnet worden sei und deshalb ein Verwertungsverbot bestehe. Die Rechtsfrage, ob und in welchen Fällen der Richtervorbehalt verletzt ist und ein Verwertungsverbot besteht, ist - soweit ersichtlichobergerichtlich noch nicht geklärt und wird in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Der vielfach vorbestrafte Angeklagte ist erstinstanzlich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verurteilt worden. Eine Darlegung des entsprechenden Sachverhalts und Berufung auf das oben beschriebene eventuelle Beweisverwertungsverbot ist dem rechtsunkundigen Angeklagten kaum möglich, kann aber mit Blick auf die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung wegen eines Trunkenheitsdelikts von Bedeutung sein. Mithin kann hier von dem Vorliegen einer notwendigen Verteidigung ausgegangen werden (vgl. auch LG Schweinfur StV 2008, 642).
Kosten der Beschwerde sind Kosten des Verfahrens.
Fundstellen
Haufe-Index 2569514 |
NJW 2009, 1287 |
NStZ 2009, 408 |
ZAP 2009, 627 |
AnwBl 2009, 109 |
NZV 2010, 310 |
BerlAnwBl 2009, 182 |
NJW-Spezial 2009, 185 |
SVR 2009, 312 |
StRR 2009, 82 |
VRA 2009, 83 |
VRR 2009, 83 |