Leitsatz (amtlich)

Will sich der Angeklagte u.a. damit verteidigen, dass die Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81 a StPO entgegen dem Richtervorbehalt lediglich durch Polizeibeamten angeordnet worden sei und deshalb ein Verwertungsverbot bestehe, ist die Sach- und Rechtslage schwierig und dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

 

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seine Beschwerde Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger bestellt ( § 140 Abs. 2 StPO).

 

Gründe

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Strafkammervorsitzenden vom 17. Dezember 2008 ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, insbesondere nicht durch § 305 StPO ausgeschlossen, da sie in keinem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht.

Sie ist auch begründet. Der Vorsitzende des Gerichts bestellt dem Angeklagten einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint § 140 Abs. 2 StPO. Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Notwendig ist eine Gesamtwürdigung von Sachund Rechtslage vorzunehmen, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen (vgl. Laufhütte in KK, StPO 5. Aufl., § 140 Rdn. 23).

So liegt der Fall im vorliegenden Verfahren. Der Verteidiger hat dargetan, dass der Angeklagte sich u.a. damit zu verteidigen gedenkt, dass die Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81 a StPO entgegen dem Richtervorbehalt lediglich durch Polizeibeamten angeordnet worden sei und deshalb ein Verwertungsverbot bestehe. Die Rechtsfrage, ob und in welchen Fällen der Richtervorbehalt verletzt ist und ein Verwertungsverbot besteht, ist - soweit ersichtlichobergerichtlich noch nicht geklärt und wird in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Der vielfach vorbestrafte Angeklagte ist erstinstanzlich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verurteilt worden. Eine Darlegung des entsprechenden Sachverhalts und Berufung auf das oben beschriebene eventuelle Beweisverwertungsverbot ist dem rechtsunkundigen Angeklagten kaum möglich, kann aber mit Blick auf die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung wegen eines Trunkenheitsdelikts von Bedeutung sein. Mithin kann hier von dem Vorliegen einer notwendigen Verteidigung ausgegangen werden (vgl. auch LG Schweinfur StV 2008, 642).

Kosten der Beschwerde sind Kosten des Verfahrens.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2569514

NJW 2009, 1287

NStZ 2009, 408

ZAP 2009, 627

AnwBl 2009, 109

NZV 2010, 310

BerlAnwBl 2009, 182

NJW-Spezial 2009, 185

SVR 2009, 312

StRR 2009, 82

VRA 2009, 83

VRR 2009, 83

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