Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 02.10.2009; Aktenzeichen 13 O 190/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O. vom 2.10.2009 - 13 O 190/09, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von Architektenhonorar und Schadensersatz in Anspruch und begehrt darüber hinaus die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche weiteren Schäden, die ihr - der Klägerin - aufgrund der Tätigkeit der Beklagten bei der Sanierung, Planung, Bauüberwachung oder Modernisierung des Verwaltungsgebäudes der Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 entstanden sind und noch entstehen werden. Die Klägerin behauptet hierzu, der Beklagte zu 1. habe in Zusammenwirken mit der Angestellten A. W... der Klägerin im Jahre 2006 eine Auftragserteilung an die Beklagte zu 2. initiiert, obwohl er - der Beklagte zu 1. - zur Erbringung von Architekten- und Planungsleistungen weder befähigt noch befugt gewesen sei. Die Beklagten hätten dementsprechend eine Vergütung nach den Regeln der HOAI nicht verlangen können. Tatsächlich seien die Leistungen hingegen sogar weit überhöht abgerechnet worden, wozu die A. W... die Angaben zu den anrechenbaren Baukosten in Absprache mit dem Beklagten zu 1. abgeändert habe. Auch seien Leistungen von der A. W... an die dem Beklagten zu 1. zuzuordnende Scheinfirma R. GmbH vergeben worden. Insgesamt seien den Beklagten unberechtigte Honorare i.H.v. 350.491,34 EUR zugeflossen. Zudem seien die Leistungen der Beklagten insgesamt fachtechnisch unbrauchbar. Der der Klägerin entstehende Schaden durch Mehrkosten betrage 100.155,20 EUR, hinzu komme ein Betrag von 5.000 EUR wegen Nichtdurchführung einer Ausschreibung.
Die Beklagten verweisen darauf, dass wegen der Abwicklung des Bauvorhabens strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt werden, die noch nicht abgeschlossen seien. Ihnen sei eine sachgerechte Verteidigung gegen die Klage nicht möglich, da sie bislang keine Einsicht in die Strafakten hätten nehmen können und auch keinen Zugriff auf die Bauakten hätten, weil diese beschlagnahmt seien. Auch eine Kontaktaufnahme mit anderen Beteiligten am Bauvorhaben sei dem Beklagten zu 1. durch Beschluss des AG Neuruppin vom 4.7.2008 untersagt. Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sowie unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit sei eine Aussetzung des Verfahrens veranlasst.
Die Beklagten haben deshalb beantragt, das Verfahren auszusetzen.
Mit Beschluss vom 2.10.2009 hat das LG den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Gründe im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Die Beklagten haben mit am 22.11.2009 beim LG eingegangenen Schriftsatz gegen den ihnen am 8.10.2009 zugestellten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Sie sind weiterhin der Auffassung schon die Gesichtspunkte der Fairness und Waffengleichheit erforderten eine Verfahrensaussetzung, da sie sich mangels Zugriffs auf die Bauunterlagen derzeit nicht angemessen verteidigen könnten. Sie könnten sich lediglich mit den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auseinandersetzen, obwohl es um komplizierte Berechnungen von Bausummen, Werkaufträge und Aufschläge gehe, die nicht ohne die entsprechenden Unterlagen geprüft werden könnten. Zudem sei damit zu rechnen, dass das Strafverfahren innerhalb der nächsten sechs Monate beginne, so dass angesichts eines solchen Zeitrahmens auch der Klägerin eine Aussetzung zumutbar sei.
Das LG hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 4.11.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, im Rahmen der bei Prüfung einer Aussetzung nach § 149 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung sei insbesondere eine Abwägung zwischen den möglichen Erkenntnisgewinn und der Verhinderung widersprechender Entscheidungen bei Abwarten der Ergebnisse des Strafverfahrens mit der eintretenden Verzögerung des Zivilrechtsstreits vorzunehmen. Dies führe nicht zu einer Aussetzung des Verfahrens. Eine Vermeidung überflüssiger Mehrarbeit und eine bessere und schnellere Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe sei im Hinblick darauf, dass sich der Beklagte zu 1. zu den Vorwürfen bislang nicht eingelassen habe, nicht festzustellen. Zudem sei mit einem Beginn des Strafverfahrens nach Darstellung des Beklagten erst in sechs Monaten zu rechnen. Hinsichtlich der Schadenshöhe komme es schon deshalb nicht zu einer überflüssigen Mehrarbeit, weil der zivilrechtliche Schadensbegriff sich nicht mit dem Begriff des strafrechtlichen Betrugsschaden decke. Der von den Beklagten angeführte Aspekt des fairen Verfahrens rechtfertige schließlich nicht eine Aussetzung nach § 149 ZPO im Hinblick auf die eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten. Diesem Gesichtspunkt sei vielmehr im Rahmen der Beurteilung der Substantiierungsanforderungen Rechnung zu tragen. Wegen der weitergehenden B...