Leitsatz (amtlich)
Auch in Kindschaftssachen, in denen die Beschwerde nicht begründet werden muss, ist der VKH-Antrag eines Elternteils, der in erster Instanz bereits anwaltlich vertreten war, zur Verteidigung gegen die Beschwerde, als mutwillig zurückzuweisen, wenn der Antrag gestellt worden ist, ohne dass eine Rechtsmittelbegründung vorlag und die Beschwerde alsdann zurückgenommen wird.
Normenkette
ZPO § 119
Tenor
Es wird der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Denn die beabsichtige Rechtsverteidigung ist mutwillig, § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO.
Nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist im höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Das bedeutet aber nicht, dass VKH ausnahmslos in jedem Fall zu bewilligen ist. Denn die dieser Bestimmung innewohnende Vermutungswirkung, dass die Verteidigung der Entscheidung der Vorinstanz hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, gilt nur für die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung als solche, nicht aber dafür, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist. Sie gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelgegner VKH bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in dem dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - XII ZB 460/11, BeckRS 2012, 23443, Rn. 5). Jedenfalls dann, wenn ein Rechtsmittelgegner bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war, kann VKH im Allgemeinen erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (BGH, a. a. O., Rn. 6).
Danach ist der VKH-Antrag des Vaters, der in erster Instanz bereits anwaltlich vertreten war, mutwillig und daher zurückzuweisen. Denn er hat diesen gestellt, ohne dass eine Rechtsmittelbegründung der Mutter vorlag. Zwar besteht - anders als in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 117 Abs. 1 S. 1 FamFG) - in Kindschaftssachen, wie hier, kein Begründungszwang. Gemäß § 65 Abs. 1 FamFG soll die Beschwerde aber begründet werden. Die Situation des Rechtsmittelgegners ist dieselbe wie im Fall eines Begründungszwangs. Bevor eine zulässige Beschwerde nicht begründet und auch keine anderweitige gerichtliche Verfügung ergangen ist, hat er keine Veranlassung zur Rechtsverteidigung. Dies war dem Vater im Übrigen auch bewusst. Er hat nämlich in seinem Schriftsatz vom 2.6.2016 nicht nur VKH, sondern ferner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und eine Begründung seines Zurückweisungsantrages für einen Zeitpunkt nach Eingang der Beschwerdebegründung angekündigt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 10999214 |
FamRZ 2018, 196 |
NJ 2017, 467 |