Verfahrensgang
LG Neuruppin (Aktenzeichen 1 O 21/16) |
Tenor
wird die Beschwerde des Klägers gegen den (vorläufigen) Streitwertbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 10.08.2020 als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Neuruppin ist unzulässig. Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist ein originäres Rechtsmittel nicht gegeben.
1. Die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde richtet sich nach § 68 Abs. 1 GKG.
Nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Eine beschwerdefähige Entscheidung liegt indessen nur vor, wenn durch die Entscheidung eine endgültige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgt ist (vgl. BeckOK KostR/Laube, 31. Ed. 01.09.2020, GKG § 68 Rn. 33). Eine vorläufige Wertfestsetzung gem. § 63 Abs. 1 GKG ist hingegen nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, keine Entscheidung, gegen die eine Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG möglich ist (OLG Stuttgart, BeckRS 2016, 05676; OLG Koblenz, BeckRS 2012, 18643; OLG Celle, BeckRS 2012, 17361; OLG München BeckRS 2011, 02257; OLG Saarbrücken, BeckRS 2010, 31020; OLG Jena, BeckRS 2009, 07885; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2009, 07886; OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, 14697; OLG Hamm, BeckRS 2005, 11124). Einwendungen gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts sind gem. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG vielmehr gem. § 63 Abs. 1 S. 2 GKG nur im Rahmen der Beschwerde nach § 67 Abs. 1 GKG zu prüfen (vgl. OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2012, 06903; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Rostock, BeckRS 2011, 01536; OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, 14697; OLG Karlsruhe, BeckRS 2007, 16249).
2. Gemessen daran liegt eine beschwerdefähige Entscheidung für den Kläger betreffend die Festsetzung des Streitwertes hier nicht vor:
a) Bei dem angefochtenen Streitwertbeschluss handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 GKG. Dies folgt bereits daraus, dass eine die Instanz abschließende Entscheidung über die Klage und die Kosten des Rechtsstreits insgesamt in der Sache noch nicht ergangen ist.
b) Eine beschwerdefähige Entscheidung liegt für den Kläger auch nicht nach § 67 GKG vor.
aa) Zwar findet nach dieser Vorschrift gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags stets die Beschwerde statt. Nach allgemeiner Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, liegt eine Beschwer für eine solche Beschwerde jedoch nur vor, wenn ein Beteiligter des Hauptsacheverfahrens durch die Entscheidung des Gerichts, die Tätigkeit von einer vorherigen Zahlung abhängig zu machen, belastet ist (BeckOK KostR/Laube, a.a.O., § 67 Rn. 41). Dies ist nicht der Fall, wenn er selbst nicht zur Zahlung aufgefordert wird (vgl. OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2006, 13196; BeckOK KostR/Laube, a.a.O., § 67 Rn. 41). Isoliert kann die vorläufige Streitwertfestsetzung, die nicht vom Gericht mit der Verweigerung von Handlungen bei Nichtzahlung geknüpft ist, nicht angefochten werden (BDZ/Zimmermann, 4. Aufl. 2019, GKG § 67 Rn. 1).
bb) Hier hat der Kläger keine Aufforderung zur Zahlung eines Vorschusses erhalten. Auch ist insoweit der weitere Fortgang des Verfahrens nicht von einer ihm obliegenden Kostenzahlung abhängig. Adressat der Kostenrechnung vom 26.05.2020 für die von ihm erhobene und durch Teilanerkenntnisurteil bereits auch beschiedene Widerklage ist der Beklagte.
Soweit der Beklagte zunächst seinerseits mit Schriftsatz vom 10.06.2020 Erinnerung gegen die an ihn gerichtete Kostenrechnung vom 26.05.2020 eingelegt hatte, ist dieses Rechtsmittel nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens.
II. 1. Für das weitere Verfahren betreffend die abschließende (oder weitere vorläufige) Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Wert für die Klage und die Widerklageforderung zu addieren sind, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG. Erforderlich ist hierfür, dass über Klage und Widerklage in einem Verfahren verhandelt wird, wovon hier bislang mangels Verfahrenstrennung auszugehen sein dürfte (vgl. BeckOK KostR/Schindler, 31. Ed. 01.09.2020, GKG § 45 Rn. 7), auch wenn bereits hinsichtlich der Widerklageforderung ein Teilanerkenntnisurteil ergangen ist.
2. Bei der (weiteren oder abschließenden) Streitwertfestsetzung dürfte im Streitfall zudem die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2002, 684) zu berücksichtigen sein, die auch in der Folge in vergleichbaren Fällen Anschluss in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefunden hat. Danach geht das Landgericht bei seiner vorläufigen Streitwertfestsetzu...