Tenor
Der Tatbestand des am 15.12.2021 verkündeten Urteils wird auf S. 2 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers gem. § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
Richtig heißt es: (...) "überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung" (...)
"und den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten" (...).
Fundstellen
Dokument-Index HI16184600 |
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