Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilversäumnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 08.09.2016 (Az. 34 F 124/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.875 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Der (im Januar 1960 geborene) Antragsteller und die (im Januar 1964 geborene) Antragsgegnerin haben am 18.01.1994 geheiratet. Aus der Ehe ist der am 28.02.1994 geborene Sohn L... S... hervorgegangen. Die Beteiligten trennten sich im November 2007. Die Antragsgegnerin zog aus der Ehewohnung aus; das gemeinsame Kind blieb beim Vater, dem Antragsteller.
Im Jahre 2004 hatten die Eheleute das Hausgrundstück ...straße 24 a in S... erworben. Zur Finanzierung der Immobilie nahmen sie bei der N...bank (N...) drei Darlehen mit einem Gesamtvolumen von 216.600 EUR (Nr. 319878010: 129.000 EUR; Nr. 3198787026: 12.600 EUR; Nr. 3198787032: 75.000 EUR) auf. Diese Darlehen wurden durch eine Buchgrundschuld über 217.000 EUR abgesichert.
Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 22.07.2011 zugestellt.
Das Scheidungsverfahren hatte der Antragsteller mit einem am 04.09.2010 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 01.09.2010 eingeleitet; der Gerichtskostenvorschuss wurde im Dezember 2010 eingezahlt.
Der Antragsteller ist als Polizeibeamter tätig. Er hat eine neue Lebenspartnerin. Aus dieser Beziehung ist ein weiteres (Ende 2011 geborenes) Kind hervorgegangen.
Die Antragsgegnerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau. Bis zur Trennung der Beteiligten (im November 2007) betreute sie den gemeinsamen Sohn und führte den Haushalt; gelegentlich war sie geringfügig beschäftigt.
Im Dezember 2007 verzog die Antragsgegnerin nach Ba... und ein Jahr später in die Schweiz, wo ihr neuer Lebensgefährte geschäftlich tätig ist. Seit Dezember 2008 steht sie in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis; sie ist bei der G... GmbH in S... als Büroangestellte beschäftigt.
Während der Ehezeit (01.01.1994 bis zum 30.06.2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat der Ehemann ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert in Höhe von 0,0530 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 319,24 EUR erworben. Ferner hat er Versorgungsanrechte aus seinem Beamtenverhältnis erlangt. Der Ausgleichwert beträgt 520,86 EUR monatlich und der korrespondierende Kapitalwert 115.342,38 EUR. Die Ehefrau hat ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert in Höhe von 2,0919 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.600,21 EUR erworben. Darüber hinaus hat sie Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Schweiz (AHV/IV) erlangt, welche gutachterlich mit einem Ausgleichswert von 60,89 EUR monatlich und einem Barwert von 6.279,46 EUR bewertet worden sind, sowie betriebliche Versorgungsanrechte bei der P...stiftung, welche gutachterlich mit einem Ausgleichswert von 38,39 EUR monatlich und einem Barwert von 3.806,60 EUR ermittelt worden sind.
Am 30.09.2010 schlossen die Beteiligten vor dem Notar ... in B... eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung (UR-Nr. 213/2010), in der sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichteten. Gleichzeitig übertrug die Antragsgegnerin ihren Miteigentumsanteil auf den Antragsteller, der die Schuldverpflichtungen übernahm. Der Wert der Immobilie wurde in der Vertragsurkunde mit 180.000 EUR angegeben und die Verbindlichkeiten mit 206.701,61 EUR (Nr. 319878010: 129.000 EUR; Nr. 3198787026: 3.900,05 EUR; Nr. 3198787032: 73.801,56 EUR) beziffert, Stand per 31.12.2009. Laut § 7 Nr. 3 des Notarvertrages erfolgte der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, weil die Verbindlichkeiten bezüglich des Grundstücks den aktuellen Wert desselben überstiegen und der Antragsteller gleichwohl die Antragsgegnerin davon intern freistelle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der notariellen Urkunde verwiesen.
Im vorliegenden Scheidungsverfahren hat die Antragsgegnerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs angetragen und die Folgesache nachehelicher Unterhalt rechtshängig gemacht. Die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 30.09.2010 sei unwirksam. Hierdurch entstehe eine evident einseitige, durch die individuelle Gestaltung der Ehe nicht gerechtfertigte Lastenverteilung. Die (der Ehefrau) aus der Rollenverteilung entstandenen Versorgungsnachteile seien in keiner Weise kompensiert. Die Antragsgegnerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass bei Abschluss der notariellen Vereinbarung die bestehenden Bankverbindlichkeiten den Wert der gemeinsamen Immobilie überstiegen hätten. Der angegebene Wert des Wohngrundstücks (180.000 EUR) sei falsch. Die Scheidungsfolgenvereinbarung sei in einer Drucksituation zus...