Verfahrensgang
AG Strausberg (Entscheidung vom 24.04.2007; Aktenzeichen 2 F 346/07) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin H... in P... Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er beantragt, den Beklagten zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 277 EUR ab November 2006 zu verurteilen.
Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Dem Kläger ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang weitergehend Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Auch insoweit bietet die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
1.
Auszugehen ist auf Grund des Beschwerdevorbringens, wie auch vom Amtsgericht in seiner teilweisen Abhilfeentscheidung angenommen, von einem Nettoeinkommen der Mutter des Klägers von rund 2.236 EUR. Nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge von 253 EUR verbleiben 1.983 EUR.
2.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann im Prozesskostenhilfeverfahren angenommen werden, dass die Beiträge der Mutter des Klägers zu einer privaten Lebensversicherung, die nach den eingereichten Belegen insgesamt rund 164 EUR betragen, zumindest in einer Höhe von 136 EUR abzugsfähig sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist einem Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, etwa 5 % seines Bruttoeinkommens für eine - über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen (BGH, FamRZ 2004, 792, 793). Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts kann der Unterhaltspflichtige für eine zusätzliche Altersvorsorge 4 % des eigenen Bruttoeinkommens absetzen (BGH, FamRZ 2005, 1817, 1822; FamRZ 2007, 879, 881 f.), sofern derartige Aufwendungen tatsächlich geleistet werden (BGH, FamRZ 2007, 193 f.). Bei der Inanspruchnahme auf Volljährigenunterhalt kommt ebenfalls die Abzugsfähigkeit von Beiträgen für eine weitere zusätzliche Altersvorsorge in Betracht. Insoweit ist allein zweifelhaft, ob 4 % oder 5 % des jeweiligen Bruttoeinkommens berücksichtigungsfähig sind (vgl. hierzu Eschen-bruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 3314 a. E.). Da ungeklärte Rechtsfragen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht zu Lasten der bedürftigen Partei beantwortet werden dürfen (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 665; BGH, FamRZ 2003, 671; Senat, FamRZ 2000, 1033, 1035; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rz. 21; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 257), kann zu Gunsten des Klägers bei Inanspruchnahme des Beklagten auf Unterhalt angenommen werden, dass seine Mutter 5 % des Bruttoeinkommens für die zusätzliche Altersvorsorge aufwenden darf. Da der Bruttojah-resverdienst der Mutter des Klägers in der Beschwerdeschrift mit 32.628,91 EUR angegeben ist, errechnet sich so ein abzugsfähiger Betrag von rund 136 EUR.
Nach Abzug eines Betrages von 136 EUR verbleiben auf Seiten der Mutter des Klägers noch 1.847 EUR (= 1.983 EUR - 136 EUR).
3.
Das Amtsgericht hat in seiner teilweisen Abhilfeentscheidung berufsbedingte Aufwendungen einerseits konkret, nämlich die Aufwendungen für den Berufsverband und die Reinigung der Berufskleidung, berücksichtigt und ferner 5 % pauschal abgesetzt. Dies steht nicht im Einklang mit Nr. 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005. Danach können berufsbedingte Aufwendungen in der Regel mit einem Anteil von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sämtliche Aufwendungen im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen. Danach kommt entweder ein Abzug von 5 % pauschal oder aber eine konkrete Berechnung in Betracht. Dass einerseits 5 % pauschal und daneben einzelne Aufwendungen noch konkret abzuziehen sind, scheidet demnach aus.
Allerdings hat das Amtsgericht die Aufwendungen für Fahrtkosten konkret mit 99,16 EUR angegeben. Tatsächlich hat es diesen Betrag aber errechnet, indem es von dem Einkommen der Mutter des Klägers, das nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags verblieben ist, also von 1.983 EUR, 5 % pauschal abgesetzt hat.
Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger die berufsbedingten Aufwendungen seiner Mutter im Einzelnen konkret angegeben hat, ist eine konkrete Berechnung erforderlich. Diese führt im Ergebnis zu höheren berufsbedingten Aufwendungen, als vom Amtsgericht angenommen.
a)
Die Aufwendungen für den Berufsverband mit monatlich 12 EUR sind, wovon auch das Amtsgericht ausgegangen ist, abzugsfähig (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1, Rz. 104).
b)
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts können die Aufwendungen für die Reinigung der Berufskleidung mangels substanziierten Vortrags des Klä...