Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsrecht und Umfang der Auskunftsverpflichtung gem. § 1686 BGB
Leitsatz (amtlich)
1. Das Auskunftsrecht gem. § 1686 BGB darf nicht missbräuchlich ausgeübt werden, z.B. wenn sich der an sich berechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig verschaffen kann. Dabei ist auch die Ablehnung von Kontakten zu den Kindern durch den auskunftsberechtigten Elternteil zu berücksichtigen.
2. Zum Umfang der zu gewährenden Aukunftsverpflichtung.
Normenkette
BGB § 1686
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 20.04.2007; Aktenzeichen 32 F 37/06) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 21.5.2007 gegen den Beschluss des AG Oranienburg vom 20.4.2007 im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.
Insoweit wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gewährt.
Gründe
Die gem. § 621e ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Eine Ausweitung des durch das AG dem Antragsteller zuerkannten Auskunftsrechtes kommt nicht in Betracht.
I. Zunächst ist bereits fraglich, ob dem Antragsteller überhaupt ein Auskunftsrecht zusteht.
1. Gemäß § 1686 Satz 1 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Dieses Recht besteht unabhängig von jeglicher Sorgeregelung, also auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge (OLG Hamm FamRZ 2001, 514) und greift daher im Grundsatz auch zugunsten des Antragstellers, der mit der Antragsgegnerin die gemeinsame elterliche Sorge für die betroffenen vier gemeinsamen Kinder ausübt, ein.
2. Dem Auskunftsrecht des § 1686 BGB steht nicht entgegen, dass hier seit Längerem keine Umgangskontakte zwischen dem Auskunftsberechtigten und dem betroffenen Kind stattgefunden haben. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob dies möglicherweise darauf zurückzuführen ist, dass sich der auskunftsbegehrende Elternteil vorher längere Zeit nicht um das Kind gekümmert hat (OLG Köln FamRZ 2005, 1276 (Leitsatz)).
3. Zu beachten ist jedoch die Funktion des Auskunftsrechtes des § 1686 BGB als "Ersatzrecht" für den Umgang. Insofern erscheint es fraglich, ob dem Antragsteller ein berechtigtes Interesse im Sinne der Norm zusteht.
Ein berechtigtes Interesse gem. § 1686 BGB ist nur dann gegeben, wenn der Elternteil keine anderweitige Möglichkeit besitzt, sich über den Auskunftsgegenstand auf andere Art zu unterrichten (BayObLG FamRZ 1996, 813). Das Auskunftsrecht dient vor allem dazu, an die Stelle eines ganz oder teilweise eingeschränkten Umgangsrechtes zu treten und es so dem nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil zu ermöglichen, sich von der Entwicklung des Kindes und seinem Wohlergehen laufend überzeugen zu können (OLG Köln, FamRZ 2005, 1276 (Leitsatz); OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1106, 1107; BayObLG FamRZ 1993, 1487, 1488). Voraussetzung ist also, dass der persönliche Umgang mit dem Kind nicht genügt, um die notwendigen Informationen zu erhalten. Auf die Ursachen einer nicht ausreichenden Information kommt es regelmäßig nicht an, sodass beispielsweise auch dann, wenn der Umgang auf die Ferienzeiten beschränkt ist oder bei berufsbedingten längeren Aufenthalten des Umgangsberechtigten oder gar bei gerichtlicherseits eingeschränktem Umgangsrecht nur selten stattfindet (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1106; ferner Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1686, Rz. 1, 5), ein Auskunftsrecht besteht. Zu verneinen ist das berechtigte Interesse dagegen, wenn sich der an sich berechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig verschaffen kann und sich daher sein an den betreuenden Elternteil gerichtetes Auskunftsersuchen mehr oder weniger als rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. auch BayObLG FamRZ 1996, 813).
Zugunsten des Antragstellers besteht eine Umgangsregelung, die er seit März 2005 nicht mehr wahrnimmt. Zwar ist nicht zu verkennen, dass zwischen den Kindeseltern erhebliche Differenzen bestehen, die möglicherweise einen Grund für die mangelnden Umgangskontakte bilden. Soweit ein Umgang derzeit nicht stattfindet, deutet jedoch vieles darauf hin, dass dies seine Ursache vor allem in dem Verhalten des Antragstellers selbst findet. Die Aussetzung der Umgangskontakte hat der Antragsteller in seiner an die Antragsgegnerin gerichteten E-Mail vom 23.3.2005 ausdrücklich angekündigt. Nach seinen eigenen Angaben lässt er seither einen - von den Kindern gewünschten - Kontakt nicht, auch nicht in telefonischer oder brieflicher Weise, zu; auch zu den Geburtstagen der Kinder meldet er sich nicht. In der Anhörung vor dem AG vom 30.3.2007 hat er dies einerseits mit finanziellen Schwierigkeiten und andererseits damit begründet, keinen Kontakt zu dem neuen Ehemann der Kindesmutter zu wünschen. Auf das Angebot der Kindesmutter, die Kinder zu ihm nach Hause zu bringen, hat er nicht ...