Leitsatz (amtlich)

Der Inhaber einer gemäß § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO entstandenen Sicherungshypothek kann die Zwangsversteigerung analog § 867 Abs. 3 ZPO aufgrund des der Hypothekeneintragung zugrunde liegenden Titels betreiben.

 

Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen Blatt 893)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda - Grundbuchamt - vom 24. Februar 2017 aufgehoben: Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 3. Februar 2017 nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat durch Pfändung des Auflassungsanspruchs der Eigentümer der im verfahrensgegenständlichen Grundbuch eingetragenen Grundstücke die lfd. Nr. III./1 gebuchte Sicherungshypothek erworben. Sie hat im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt, die Sicherungshypothek auf dem Vollstreckungstitel zu vermerken.

Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Sicherungshypothek keine Zwangshypothek im Sinne von § 867 ZPO darstelle und deshalb dessen Abs. 3 unanwendbar sei. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift bestehe kein Bedürfnis, da die Antragstellerin aus dem persönlichen Titel vorgehen könne oder sich einen dinglichen Duldungstitel verschaffen könne.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der das Grundbuchamt mit weiterem Beschluss nicht abgeholfen hat.

II. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Antragstellerin kann entsprechend § 867 Abs. 3 ZPO beanspruchen, dass die Sicherungshypothek auf dem Vollstreckungsbescheid vermerkt wird (§ 867 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

Die Vorschrift ist zwar, wie das Grundbuchamt zutreffend erkannt hat, nicht unmittelbar auf eine gemäß § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO entstandene Sicherungshypothek anwendbar.

Ob der Hypothekar, der die Zwangsversteigerung betreiben will, in diesem Fall eines Duldungstitels nach § 1147 BGB bedarf oder ob hierzu analog § 867 Abs. 3 ZPO der der Hypothekeneintragung zugrunde liegende Titel genügt, wird unterschiedlich beantwortet.

Die mittlerweile wohl h. M. geht im Anschluss an eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (v. 8. September 2003 - 1 T 58/03, juris) davon aus, dass § 867 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 3 ZPO auf die Sicherungshypothek nach § 848 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechend anzuwenden ist (Stein/Jonas/Brehm ZPO § 848 Rn. 12; Fischinger WM 2009, 637, 641; Wieczorek/Schütze/Lüke ZPO § 848 Rn. 18; BeckOK ZPO/Riedel § 848 Rn. 37; a. A. Stöber, Forderungspfändung Rn. 2051; Staudinger/Wolfsteiner BGB Einl. zu §§ 1113 ff. Rn. 146).

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Es ist planwidrig, den Gläubiger, der aus einer Sicherungshypothek nach § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Zwangsversteigerung gegenüber dem Schuldner betreiben will, auf die Verschaffung eines Duldungstitels (§ 1147 BGB) zu verweisen. Dieser verfügt wie der Zwangshypothekar (§ 867 ZPO) bereits über einen Vollstreckungstitel, der ihm die Zwangsvollstreckung ermöglicht. Es ist auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb der mit § 867 Abs. 3 ZPO verfolgte Zweck der Verfahrenswirtschaftlichkeit hier zurücktreten soll.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 1 GNotKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 11273696

FGPrax 2017, 200

ZfIR 2017, 683

MDR 2017, 1388

Rpfleger 2018, 17

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