Leitsatz (amtlich)
1. Eine Aufrechnung kann die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich rechtfertigen, jedoch nicht, wenn mit Ansprüchen auf Kindesunterhalt gegen den anderen Ehegatten aufgerechnet werden soll.
2. Eine Abtretung der Unterhaltsansprüche des Kindes durch den Vater als gesetzlichen Vertreter auf sich selbst ist unwirksam.
Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 22.04.2002; Aktenzeichen 7 F 97/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung richtet, verworfen.
Wert der sofortigen Beschwerde insoweit: bis 600 Euro
Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe richtet, wird sie zurückgewiesen.
Kosten insoweit werden nicht erstattet.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde zu wertende Beschwerde des Klägers ist, soweit sie sich gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung richtet, unzulässig. Denn gegen einen Beschluss, mit dem gem. § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt worden ist, findet in entspr. Anwendung des § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Anfechtung nicht statt (vgl. OLG Brandenburg v. 7.9.1995 – 10 WF 71/95, OLGReport Brandenburg 1996, 57 = FamRZ 1996, 356 [357] m.w.N.; s.a. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769 Rz. 13).
Die sofortige Beschwerde ist auch nicht ausnahmsweise zulässig. Dies ist zwar der Fall, wenn vorinstanzlich die Grenzen des Ermessensspielraums verkannt worden sind oder eine Entscheidung getroffen worden ist, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil jede gesetzliche Grundlage für sie fehlt und sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insb. eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769 Rz. 13; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rz. 18a). Diese Voraussetzungen liegen hier aber erkennbar nicht vor. Dies hat auch der Kläger nicht behauptet.
Eine Kostenentscheidung insoweit hat im Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (OLG Brandenburg v. 7.9.1995 – 10 WF 71/95, OLGReport Brandenburg 1996, 57 = FamRZ 1996, 356 [357] m.w.N.).
Die Beschwerde des Klägers stellt auch, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richtet, eine sofortige Beschwerde gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung dar und ist als solche zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das AG hat dem Kläger i.E. zu Recht Prozesskostenhilfe versagt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Zwar bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass sich der Kläger gegen die Vollstreckung der im Vergleich vom 14.11.2001 übernommenen Zahlungsverpflichtung mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO wendet, weil er mit einer ihm zustehenden Gegenforderung in gleicher Höhe aufgerechnet habe (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 767 Rz. 6, 12 Stichwort „Aufrechnung”). Eine aufrechenbare Gegenforderung steht dem Kläger aber nicht zu. Denn die Aufrechnung kann nur mit einer gegenseitigen Forderung erfolgen, § 387 BGB, d.h., der Aufrechnende muss Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung sein, der Aufrechnungsgegner Schuldner der Gegenforderung und Gläubiger der Hauptforderung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 387 Rz. 4). Dies ist bei den vom Kläger gegen die Forderung der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Unterhaltsansprüchen nicht der Fall. Es handelt sich nämlich um Ansprüche der Kinder der Parteien gem. § 1601 ff. BGB, nicht um solche des Klägers.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Unterhaltsansprüche der Kinder der Parteien gegen die Beklagte bestehen. Der Kläger kann mit Unterhaltsansprüchen seiner Kinder jedenfalls nicht aufrechnen. Denn er hat als gesetzlicher Vertreter der Kinder deren Ansprüche an sich selbst abgetreten. Diese Abtretung ist unwirksam. Der Kläger ist zwar, weil ihm nach dem insoweit übereinstimmendem Vortrag der Parteien die elterliche Sorge für die Kinder der Parteien übertragen worden ist, alleiniger gesetzliche Vertreter der Kinder, § 1629 Abs. 1 BGB. Er kann aber die Kinder insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 BGB ein Vormund von der Vertretung ausgeschlossen ist. Dies ist gem. §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB bei sog. In-sich-Geschäften, bei denen der alleinvertretungsberechtigte Elternteil auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht, also selbst als Vertragspartei auf der einen Seite und zugleich als Vertreter des Kindes auf der anderen Seite steht, der Fall (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1795 Rz. 4). Bei der Abtretungsvereinbarung vom 24.4.2002 handelt es sich um ein solches In-sich-Geschäft. Denn der Kläger hat als gesetzlicher Vertreter der Kinder deren Unterhaltsansprüche an sich abgetreten. Diese Vereinbarung ist unwirksam und könnte allenfalls durch die Genehmigung eines zu bestellenden Ergänzungspflegers Wirksamkeit erlangen (vgl. dazu Palandt/Diederichsen, B...