Tenor
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 6) wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 28.05.2021 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) teilweise abgeändert:
Die Entscheidungsformel erhält unter 2. im ersten Absatz folgende Fassung:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Kommunalen Versorgungsverband ..., Zusatzversorgungskasse (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.020 EUR.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt. Dabei hat es insbesondere ein Anrecht des Antragsgegners bei dem weiteren Beteiligten zu 6) aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zugunsten der Antragstellerin mit 13,13 Versorgungspunkten bei korrespondierendem Kapitalwert von 3.886,61 EUR im Wege der internen Teilung ausgeglichen und hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin bei den weiteren Beteiligten zu 2) und 4) aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes angeordnet, dass ein Ausgleich der Anrechte unterbleibe.
Gegen die Teilung des Anrechts bei dem weiteren Beteiligten zu 6) wendet sich diese mit der Beschwerde. Er macht geltend, die Entscheidung des Amtsgerichts sei insoweit unzutreffend, als infolge der erforderlichen Bagatellprüfung gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG ein Ausgleich des Anrechts wegen Geringwertigkeit hätte unterbleiben müssen, denn dieses sei mit den Anrechten der Antragstellerin bei den weiteren Beteiligten zu 2) und 4) gleichartig und die Differenz der Anrechte überschreite die Geringfügigkeitsgrenze nicht.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige auf das Anrecht des weiteren Beteiligten zu 6) beschränkte Beschwerde, über die der Senat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), führt zum Erfolg.
Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Die "Soll"-Regelung eröffnet dem Familiengericht einen Ermessensspielraum, den das Gericht entsprechend der Grundkonzeption des Versorgungsausgleichs fehlerfrei auszuüben hat (vgl. BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 323/15, juris Rn. 11). Bei der Ausübung des Ermessens sind neben dem Gesetzeszweck die ausdrücklich geäußerten Wünsche der beteiligten Eheleute (BGH vom 23.11.2016, a.a.O., Rn. 13; BT-Drs 16/10144, 61) und des Versorgungsträgers, bei dem das betreffende Anrecht besteht, zu berücksichtigen Zweck des § 18 VersAusglG ist, eine unverhältnismäßige und aus Sicht der Beteiligten nicht vorteilhafte (BT-Drs 16/10144, 60) bzw. wirtschaftlich nicht erforderliche (BT-Drs 16/11903, 54) Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie die Schaffung von "Splitterversorgungen" zu vermeiden (BGH vom 02.09.2015 - XII ZB 33/13, juris Rn. 24). Insbesondere sollen entweder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers oder unverhältnismäßige Teilungskosten vermieden werden (BGH vom 02.09.2015, a.a.O.).
Gemessen an den obigen Kriterien hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei dem Beteiligten zu 6) zu unterbleiben.
Nach der von keiner der Seiten beanstandeten Auskunft des weiteren Beteiligten zu 6) vom 28.09.2020 (18 VA) hat der Antragsgegner in der als Ehezeit geltenden Zeit vom 01.07.2010 bis 31.07.2020 (§ 3 VersAusglG) folgendes Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben:
Ehezeitanteil 24,03 Versorgungspunkte
Ausgleichswert 13,13 Versorgungspunkte
Korrespondierender Kapitalwert 3.886,61 EUR.
Die Antragstellerin hat ebenfalls aus einer Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes bei den Beteiligten zu 2) und 4) folgende Anrechte erworben:
... Zusatzversorgungskasse (19 VA):
Ehezeitanteil 14,14 Versorgungspunkte
Ausgleichswert 4,93 Versorgungspunkte
Korrespondierender Kapitalwert 1.931,30 EUR.
VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (24 VA):
Ehezeitanteil 2,30 Versorgungspunkte
Ausgleichswert 0,65 Versorgungspunkte
Korrespondierender Kapitalwert 209,74 EUR.
Der im Grundsatz nach § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung vorzunehmende Ausgleich ist nach §§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen, wenn der Ausgleichswert (nach Abzug der Teilungskosten) als geringfügig im Sinne von § 18 VersAusglG zu beurteilen ist. Die Geringfügigkeitsgrenze bemisst sich bei Anrechten, deren maßgebliche Bezugsgröße - wie bei dem hier vorliegenden - kein Rentenbetrag ist, nach dem Kapitalwert, den der Ausgleichswert des Anrechts am Ende der Ehezeit hatte (§ 18 Abs. 3 VersAusglG). Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG beträgt die Bagatellgrenze als...