Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsrecht: Notwendige Prozessfähigkeit des Antragstellers/Rechtsmittelführers und Genehmigung des Rechtsmittels einer prozessunfähigen Partei. Umgangskontakt mit einem psychisch kranken Elternteil
Leitsatz (amtlich)
1. Im FGG-Verfahren (hier: Sorgerecht) muss die einen Antrag bzw. ein Rechtsmittel einlegende Beteiligte prozessfähig sein. Die Genehmigung des Rechtsmittels der prozessunfähigen Partei durch den gesetzlichen Vertreter heilt den Formmangel.
2. Resultiert aus der Krankheitsgeschichte eines Elternteiles eine Gefährdung des Kindeswohls, findet der persönliche Umgang regelmäßig in begleiteter Form statt.
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 2 S. 2, Abs. 4; ZPO § 621e
Verfahrensgang
AG Lübben (Aktenzeichen 30 F 374/06) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass die als befristete Beschwerde auszulegende Einlegung eines Widerspruches mit Schreiben vom 2.7.2007 nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg besitzt.
Gründe
I. Die gem. § 621e ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig.
Soweit die Kindesmutter nicht prozessfähig wäre, ist ihre zunächst in unzulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde auf Grund der durch ihre für den Aufgabenbereich sorgerechtliche Angelegenheiten und Vertretung vor Gericht eingesetzte Betreuerin mit Schreiben vom 14.9.2007 (Bl. 111) erklärte Zustimmung jedenfalls genehmigt (allgemein dazu BFH, Beschl. v. 18.6.2007 - II B 26/07 - zitiert nach juris). Im FGG-Verfahren gilt insoweit nichts anderes als im Verfahren der ZPO, d.h. die einen Antrag bzw. ein Rechtsmittel einlegende Beteiligte muss prozessfähig sein. Unter Beachtung dessen, dass die Kindesmutter seit 2004 unter Betreuung steht und insoweit ihr der Aufgabenbereich sorgerechtliche Angelegenheiten und Vertretung vor Gericht entzogen und der Betreuerin zugewiesen ist, ist sie nicht in der Lage, eigenständig die befristete Beschwerde einzulegen. Zwar steht bislang nicht abschließend fest, ob die Kindesmutter tatsächlich prozessunfähig ist. Dies kann aber hier dahinstehen. Mit der auf Anfrage des Senates durch die Betreuerin erklärten Zustimmung ist - so denn die befristete Beschwerde tatsächlich in unzulässiger Weise eingelegt worden wäre - der Mangel der Prozessfähigkeit jedenfalls geheilt.
II. Die befristete Beschwerde ist nach derzeitigem Stand jedoch unbegründet. Das AG hat mit zutreffenden Erwägungen den persönlichen Umgang der Kindesmutter mit dem betroffenen Kind für die Dauer von zwei Jahren gem. § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB ausgeschlossen und lediglich die Möglichkeit telefonischer Kontakte eröffnet.
Ein vollständiger Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Dabei genügt nicht allein die Beachtung des Kindeswohls, da der Umgang mit den Eltern regelmäßig dem Wohl des Kindes förderlich ist (OLG Koblenz, ZFE 2007, 236, 237). Voraussetzung eines völligen Ausschlusses ist vielmehr, dass eine Gefährdung des Kindeswohls feststellbar ist, würde der Umgang durchgeführt werden, § 1684 Abs. 2 S. 2 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die üblicherweise durch persönlichen Kontakt erfolgende Wahrnehmung des Umganges ausgeschlossen werden soll.
Ein persönlicher Kontakt mit der Kindesmutter würde eine Kindeswohlgefährdung zur Folge haben, der nach derzeitigem Stand nicht anders als durch den Ausschluss des Umgangsrechtes zu begegnen ist. Bei dem betroffenen Kind sind bereits Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgetreten; insbesondere sind Aktivitäts-/Aufmerksamkeits-/Anpassungsstörungen festgestellt worden. Insoweit bedarf der betroffene Sohn einer besonderen Fürsorge, die ihm die Kindesmutter bei den Umgängen nicht gewährleisten kann. Die Kindesmutter, bei der es sich um die Adoptivmutter des betroffenen Kindes handelt, bedarf vielmehr selbst intensiver psychologischer Betreuung. Die sie behandelnden Ärzte vermuten bei ihr eine schizophrene Erkrankung, die dringend sowohl medikamentös als auch stationär behandlungsbedürftig ist. Da sich die Kindesmutter einer Behandlung aber zumindest teilweise verweigert, kommt ein unbegleiteter Umgang mit dem Kind nicht in Betracht.
Resultiert aus der Krankheitsgeschichte eines Elternteiles eine Gefährdung des Kindeswohls, so hat der persönliche Umgang regelmäßig aber in begleiteter Form stattzufinden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). Einem begleiteten Umgang widerspricht die Kindesmutter jedoch, weshalb dieser ebenfalls derzeit nicht in Betracht gezogen werden kann. Auf Grund des gesundheitlichen Zustandes der Kindesmutter ist daher der persönliche Umgang nach derzeitigem Stand wegen einer Gefährdung des Kindeswohls auszuschließen. Insoweit wird auf die Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, Dipl.-Psychologe Kriegeskorte vom 30.5.2005 sowie vom 15.5.2007 Bezug genommen. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, der sich ausdrücklich für den Ausschluss des persönlichen Umganges des betroffenen Kindes mit der Kindesmutter ausgesprochen hat, schließt sich der Senat a...