Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit eines Gewaltschutzverfahrens bei bestehendem Vergleich und nach Wegzug des Antragsgegners
Leitsatz (amtlich)
1. Einem Gewaltschutzverfahren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein bereits bestehender Vergleich geeignet ist, den vom Antragsteller für notwendig erachteten Schutz zu bieten, und sich in einen vollstreckungsfähigen Titel nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG überführen lässt.
2. Der Umzug eines Antragsgegners mit Wegfall der räumlichen Nähe und der damit verbundenen persönlichen Spannungen kann den Schluss auf eine fehlende Erforderlichkeit von Schutzmaßnahme tragen (vgl. Breidenstein in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1 GewSchG, Rn. 30 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Nauen (Aktenzeichen 20 F 114/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20.08.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Gewaltschutzverfahren.
Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussichten verneint unter Hinweis auf einen bereits in einem gleichfalls zum Gewaltschutz geführten Vorverfahren (20 F 6/18) geschlossenen Vergleich und zuletzt zudem auf einen Umzug der Antragsgegner.
2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) zutreffend mit der Unzulässigkeit des Verfahrens verneint und die Antragstellerin zu Recht auf die einfachere Möglichkeit der Vollstreckung aus dem Vergleich vom 12.01.2018 verwiesen.
Dass die vergleichsgegenständlichen Verpflichtungen ungeeignet wären, den von der Antragstellerin für notwendig erachteten Schutz zu bieten, erschließt sich ebenso wenig, wie Umstände, die sie daran hindern könnten, den Vergleich, zu dem sich ihre Verfahrensbevollmächtigte im Übrigen bereits eine vollstreckbare Ausfertigung hat erteilen lassen (vgl. 29 in 20 F 6/18), in einen vollstreckungsfähigen Titel nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu überführen.
Überdies hat das Amtsgericht aus dem Umzug der Antragsgegner mit Wegfall der räumlichen Nähe und der damit verbundenen persönlichen Spannungen tragfähig den Schluss auf eine fehlende Erforderlichkeit von Schutzmaßnahme gezogen (vgl. Breidenstein in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1 GewSchG, Rn. 30 m.w.N.).
Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
Fundstellen
FamRZ 2019, 1328 |
FF 2018, 511 |