Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 18.11.2019; Aktenzeichen 11 KLs 11/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten ... gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichts Neuruppin vom 18. November 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Mit der mit Anwaltsschriftsatz vom 25. November 2019 erhobenen sofortigen Beschwerde wendet sich der frühere Angeklagte ... gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 18. November 2019, mit dem der Antrag des Verteidigers des früheren Angeklagten auf Festsetzung von Verteidigergebühren in Höhe von 749,70 € für das Revisionsverfahren abgelehnt worden ist.
Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
1. Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin hat am 5. April 2019 (11 KLs 11/18) den Angeklagten vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin noch am selben Tag, am 5. April 2019, Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Das von den Berufsrichtern unterschriebene und mit Gründen versehene Urteil ist am 24. Mai 2019 auf der Geschäftsstelle eingegangen. Auf Verfügung des Kammervorsitzenden vom 13. Juni 2019 wurden die Akten einschließlich des schriftlich abgefassten Urteil förmlich nach §§ 347, 41 StPO der Staatsanwaltschaft Neuruppin zugestellt, wo sie am 18. Juni 2019 eingegangen sind. Dem früheren Angeklagten und dem Verteidiger wurden die schriftlichen Urteilsgründe mit einer Abschrift der Revisionseinlegungsschrift vom 5. April 2019 formlos übermittelt. Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin die Revision zurückgenommen.
Zuvor, mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Juni 2019, hat der Verteidiger des früheren Angeklagten ohne weitere Ausführungen die Verwerfung der Revision als unbegründet sowie eine ergänzende Akteneinsicht beantragt. Da die Akten zu diesem Zeitpunkt an die Staatsanwaltschaft versandt waren, hat der Kammervorsitzende am 28. Juni 2019 auf der Antragsschrift die Wiedervorlage nach Aktenrückkehr vermerkt. Am 19. August 2019 verfügt der Staatsanwalt, dass sich das Akteneinsichtsgesuch mit der Rechtskraft der Entscheidung infolge der Rechtsmittelrücknahme erledigt habe.
Mit Beschluss vom 6. August 2019 hat das Landgericht Neuruppin infolge der Rücknahme der Revision durch die Staatsanwaltschaft die Kosten des Rechtsmittelverfahrens "und die hierfür entstandenen notwendigen Auslagen" der Staatskasse auferlegt.
2. Nachdem die Kosten für das Verfahren in der 1. Instanz festgesetzt worden waren, hat der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 15. August 2019 beantragt, die Verteidigergebühren für das Revisionsverfahren nebst gesetzlicher Verzinsung wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr § 14 Abs. 1 RVG, Nr. 4130 VV RVG |
610,00 € |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
19% USt (MwSt.) aus 630,00 €, Nr. 7008 VV RVG |
119,70 € |
Endsumme |
749,70 € |
Mit Beschluss vom 18. November 2019 hat das Landgericht Neuruppin den Antrag des Verteidigers des früheren Angeklagten auf Erstattung der Auslagen für das Revisionsverfahren zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass "Verteidigertätigkeit im rechtlichen Sinne im Revisionsverfahren [...] erst entwickelt werden, wenn eine Revisionsbegründung vorliegt."
Gegen den dem Verteidiger am 21. November 2019 förmlich zugestellten Beschluss hat dieser mit dem bei Gericht am 26. November 2019 angebrachten Anwaltsschriftsatz sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des früheren Angeklagten sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass ab Einlegung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft "Handlungs- und Beratungsbedarf" für den Angeklagten bestehe, der eine Gebühr nach Nr. 4130 VV RVG auslöse. Hierbei sei auch die Situation des Angeklagten und dessen "subjektives Beratungsbedürfnis" zu berücksichtigen.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Neuruppin hat mit Zuschrift vom 8. Januar 2020 beantragt, die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin als unbegründet zu verwerfen. Der Bezirksrevisor ist der Auffassung, dass Verteidigerkosten im Revisionsverfahren nicht erstattungsfähig sind, wenn die Staatsanwaltschaft ihre zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision noch vor dessen Begründung zurücknimmt.
In seiner Entgegnung vom 20. Januar 2020 teilt der frühere Angeklagte mit, dass mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Juni 2019 Akteneinsicht beantragt worden sei, was sich als zweckmäßige und sachgerechte "Verteidigertätigkeit nach außen" darstelle, so dass der Anspruch auf Erstattung der Verteidigerauslagen begründet sei.
II.
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers nach § 464b Satz 1 StPO ist nach §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht nach § 464b Satz 4 StPO eingelegt worden; der Beschwerdewert gemäß § 304 Abs. 3 StP...