Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 09.12.2021 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind J... T..., geboren am ...2017, mit derzeitigem Aufenthalt in 1... G..., ...straße 50, Wohnungs-Nummer ..., nach Polen zurückzuführen.

Der Antragsgegnerin wird eine Frist für die Erfüllung der Rückführungsverpflichtung bis zum 14.02.2022 gesetzt. Wenn sie innerhalb dieser Frist der Rückführungsverpflichtung nicht nachkommt, ist sie verpflichtet, das Kind an den Antragsteller oder an eine von ihm bevollmächtigte Person herauszugeben.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird anderweitig auf 4.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Vater begehrt Rückführung des gemeinsamen Kindes in seinen Heimatort in Polen nach dem HKÜ.

Durch Beschluss vom 09.12.2021 hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde. Er trägt vor:

Das Amtsgericht habe den Vorrang des HKÜ-Verfahrens vor den nationalen Normen verkannt. Dies gelte auch in Bezug auf den Beschluss des polnischen Gerichts vom 31.10.2021, zumal dieser noch nicht rechtskräftig sei, er, der Vater, vielmehr dagegen ein Rechtsmittel eingelegt habe. Wenn schon für ein Sorgerechtsverfahren in dem Zielland der Entführung eine Sperrwirkung gelte, müsse dies umso mehr für ein Sorgerechtsverfahren im Entführungsland gelten. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass dem Sorgerechtsverfahren in Polen das Rückführungsverfahren in Deutschland ursprünglich nicht bekannt gewesen sei. Es habe somit zwei parallel verlaufende Gerichtsverfahren gegeben, die nicht miteinander in Verbindung gebracht werden könnten.

Das Landgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht auf Art. 13 HKÜ gestützt. Diese Bestimmung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts restriktiv auszulegen. Eine unzumutbare Lage könne sich nur dann ergeben, wenn sich eine Gefährdung der Kindesinteressen bzw. des Kindeswohls als besonders erheblich, konkret und aktuell darstelle. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Vielmehr würde das entführte Kind bei einer Rückgabe in seine überkommene, gewohnte Lebensumgebung zurückgeführt. Sein eigenes Zimmer warte dort auf ihn. Sein Platz im Kindergarten sei nach wie vor für ihn reserviert. Der Junge sei weiterhin im Fußballklub angemeldet, in den er gern zum Training gegangen sei. Er finde bei seinem Vater gesicherte soziale, wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse vor.

Hingegen sei die jetzige Wohn- und Lebensumgebung für das Entführungsopfer ungewohnt und möglicherweise auch unzumutbar. Ob der entführte Sohn seinen eigenen Wohnbereich habe, entziehe sich seiner, des Vaters, Kenntnis. Die Mutter habe sich bislang geweigert, ihn in das neue Zimmer des Sohns zu lassen. Erstaunlicherweise habe sie lediglich dem Verfahrensbeistand erlaubt, das Zimmer zu betreten und sich von den Wohnverhältnissen des Kindes zu überzeugen. Er, der Vater, müsse also mit Nichtwissen bestreiten, dass sich sein Sohn in geordneten Verhältnissen aufhalte. Er kenne lediglich die Wohnung einer Freundin der Mutter, in der er sich auf deren Veranlassung mit seinem Sohn zu treffen habe und wo der Sohn in der Anfangszeit seines Aufenthalts in Deutschland seinen Aufenthaltsraum gehabt habe. Dieser Raum habe keinen Vertrauen erweckenden ordentlichen Eindruck vermittelt. Im Übrigen werde von der Mutter und dem Verfahrensbeistand heruntergespielt, dass das entführte Kind über keine Sprachkenntnisse in dem neuen Land verfüge. Die Mutter lebe auch nicht in gesicherten finanziellen Verhältnissen. Sie habe keine dauerhafte Beschäftigung und damit kein gesichertes Einkommen. Entsprechend habe sie für das Kind Unterhaltsvorschuss beantragt, wobei die deutsche Behörde sich schon im Hinblick auf Rückforderungsansprüche an ihn, den Vater, gewandt habe. Er empfinde es als Verhöhnung, wenn ihm zunächst sein Sohn entführt werde und er dann auch noch Unterhalt zahlen solle.

Bemerkenswert sei, dass das Amtsgericht in der Verfügung vom 31.10.2021 noch der Rückführung zugeneigt habe, in der Verfügung vom 17.11.2021 hingegen ihm, dem Vater, nahegelegt habe, seinen Rückführungsantrag zurückzunehmen. Dies sei offensichtlich auf den einseitigen Bericht des Verfahrensbeistands vom 10.11.2021 zurückzuführen. Der Verfahrensbeistand nehme seine Aufgabe nicht neutral wahr.

Die Mutter verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie vertritt die Auffassung, dass die Rückführung des Kindes nach Polen aufgrund der Entscheidung des Gerichtes des Heimatlandes zur sofortigen Rückgabepflicht des Vaters an die Mutter führen würde, eine Situation, die dem Kind in je...

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