Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni 2018, Az. 4 O 305/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.999 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges Wohnmobil ... mit der FIN ..., zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges Wohnmobil ... mit der FIN ... in Verzug befindet.
3. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines vom Kläger erklärten Widerrufs eines Kaufvertrages.
Die Beklagte handelt mit gebrauchten Wohnmobilen, die sie in H... auf ihrem Firmengelände sowie über ihre Internetseite gewerblich feil bietet.
Der Kläger hat sich entschlossen, ein gebrauchtes Wohnmobil ... zu erwerben, das die Beklagte auf ihrer Internetseite zum Kauf angeboten hatte. Er nahm mit der Beklagten über Fernkommunikationsmittel Kontakt auf, die Beklagte übersandte ihm per Telefax am 21. April 2017 ein bereits mit den Daten des streitgegenständlichen Fahrzeugs und der Verkäuferin sowie Kaufpreis und verschiedenen weiteren Vereinbarungen ausgefülltes und von der Beklagten unterzeichnetes Kaufvertragsformular (Bl. 5), das der Kläger noch am selben Tag unterzeichnete und per Telefax an die Beklagte zurücksandte. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielt der Vertrag nicht.
Zur Abholung des Fahrzeugs hat sich der Kläger per Flugreise, für die ihm Kosten in Höhe von 102,29 EUR entstanden sind, zum Firmengelände der Beklagten begeben, das zuvor angezahlte Wohnmobil vollständig bezahlt und in Empfang genommen. Nach Übergabe des Fahrzeuges durch die Beklagte hat der Kläger das Fahrzeug zu seinem 444 Kilometer entfernten Wohnort gelenkt und zahlreiche Mängel an dem Kaufgegenstand festgestellt. Am 30. Juni 2017 hat der Kläger den Kaufvertrag durch schriftliche, der Beklagten per Telefax übersandte Erklärung widerrufen (Bl. 48), die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises von 6.999 EUR und zur Abholung des Fahrzeuges aufgefordert. Die Beklagte zahlte den Kaufpreis nicht zurück und holte das Wohnmobil auch nicht ab.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.999 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. Juli 2017 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges Wohnmobil ... mit der FIN ... zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges Wohnmobil ... mit der FIN ... seit dem 13. Juli 2017 in Verzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 102,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten gemäß der Kostennote vom 3. August 2017 in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, es handle sich bei dem Kaufvertrag über das Wohnmobil nicht um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB. Sie unterhalte kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Parteien hätten einen Fernabsatzvertrag geschlossen, die Beklagte habe nicht bewiesen, nicht über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem zu verfügen. Sie habe den Kläger nicht über sein Widerrufsrecht belehrt. Der Kläger habe den Kaufvertrag wirksam widerrufen.
Mit ihrer Berufung, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Zur Begründung wiederholt sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf deren in beiden Instanzen gewechselte Schriftsätze nebst jeweiliger Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
II. Die Berufung der Beklagten ist teilweise - in Ansehung der geltend gemachten außergerichtlichen Anwalts- und der erstattet verlangten Flugkosten sowie der Zinsen - begründet, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger macht mit seiner Forderung nach Rückzahlung des Kaufpreises einen Anspruch geltend, der von einer von ihm zu erbringenden Vorleistung - der Rückgabe des Kaufgegenstandes an die Beklagte - abhängig ist, § 357 IV 1 BGB. Der Anspruch ist gleichwohl bereits fällig. Die gesetzlich angeordnete Vorleistu...