Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 16.08.2007; Aktenzeichen 3 O 281/07) |
AG Oranienburg (Entscheidung vom 10.07.2007; Aktenzeichen 25 C 94/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg - Az. 25 C 94/07 - vom 10. Juli 2007 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts Neuruppin vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
1.
Die Antragstellerin ist Vermieterin der Mehrfamilienhäuser in der ...-...-Straße 53, 55 und 57 in O..., die jedenfalls seit 1997 von der Antragsgegnerin mit Fernwärme versorgt werden.
Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit Preisänderungen hingenommen, allerdings unter dem 4. Oktober 2005 einer seitens der Antragsgegnerin unter dem 27. September 2005 angekündigten erneuten Erhöhung des Fernwärmepreises widersprochen und die Zahlung der Preisdifferenz von dem Nachweis der Billigkeit abhängig gemacht. Diesem Ansinnen ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Die Antragstellerin hat in der Folgezeit von der Jahresabrechnung der Antragsgegnerin für das Jahr 2006 und wegen der Abschlagsforderungen für die Monate März bis Juni 2007 einen Betrag von insgesamt 9.991,15 EUR einbehalten.
Auf die mit Schreiben vom 22. Juni 2007 seitens der Antragsgegnerin angedrohte Versorgungseinstellung für den Fall der Nichtzahlung hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht Oranienburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der Antragsgegnerin die Unterbrechung und Einstellung der Fernwärmeversorgung in den genannten Mietobjekten untersagt werden sollte.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit einem der Antragstellerin am 13. Juli 2007 zugestellten Beschluss vom 10. Juli 2007 zurückgewiesen. Auf die am 20. Juli 2007 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Amtsgericht Oranienburg sich mit Beschluss vom 23. Juli 2007 für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das zuständige Landgericht Neuruppin verwiesen. Das Landgericht Neuruppin hat nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 16. August 2007 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung nach § 315 BGB ein Zurückbehaltungsrecht nach § 30 AVBFernwärmeV nicht begründen und die Antragstellerin sich tatsächlich auch nicht auf die Anwendung des § 315 BGB berufen könne. Die Preisanpassungsklausel sei nicht unwirksam und eine Versorgungseinstellung schließlich auch nicht unverhältnismäßig.
Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin im Ergebnis der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts am 20. August 2007 die Fernwärmeversorgung für die in Rede stehenden Liegenschaften eingestellt hat, begehrt die Antragstellerin unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Rechtsauffassung nunmehr die unverzügliche Wiederherstellung der Fernwärmeversorgung und die Unterlassung einer erneuten Versorgungseinstellung.
2.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass es im Streitfall an einem Verfügungsanspruch fehlt, weil die in § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV genannten Voraussetzungen für eine Einstellung der Fernwärmeversorgung der drei Liegenschaften in der ...-...-Straße vorliegen. Auf die zutreffenden Gründe der Nichtabhilfeentscheidung vom 16. August 2007 wird zur Vermeidung von Widerholungen Bezug genommen. Auch das weitere Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.
Insbesondere sind die Ausführungen des Landgerichts zum Verhältnis zwischen § 30 AVB-FernwärmeV und § 315 BGB nicht widersprüchlich. Das Landgericht geht vielmehr mit der Antragstellerin und insoweit in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2003, 3131/3132; BGH NJW 2007, 210/211) davon aus, dass das Bestreiten der Billigkeit einer Preisbestimmung nicht bereits durch § 30 AVBFernwärmeV ausgeschlossen wird. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt dies indes im Umkehrschluss nicht zwangsläufig dazu, dass jeder Preisanpassung mit dem Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung nach § 315 BGB begegnet werden könnte und das Versorgungsunternehmen auf die Durchsetzung höherer Forderungen erst infolge einer Zahlungsklage zu verweisen wäre, das für den Fall des Zahlungsrückstandes in § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorgesehene Instrumentarium also keinesfalls zur Verfügung stünde. Die Zulassung des Einwandes der Unbilligkeit und damit Unverbindlichkeit der Preisbestimmung im Rahmen der Leistungsklage und nicht erst im Rückforderungsverfahren setzt allerdings voraus, dass die in Rede stehende Preisanpassung überhaupt am Maßstab des § 315 BGB zu messen ist, also ein Fall eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes zugunsten der Antragsgegnerin vorliegt. Daran fehlt es hier, wie das Landgericht i...