Verfahrensgang
AG Nauen (Beschluss vom 05.08.2016; Aktenzeichen 24 F 299/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Nauen vom 05.08.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in einer Kindesunterhaltssache.
Der am... 08.1997 geborene Antragsgegner lebt bei seiner Mutter, befindet sich ab 01.09.2015 in einer Ausbildung, in der er eine Ausbildungsvergütung von 853 EUR bezieht, hat auch in der Folgezeit aus einer Jugendamtsurkunde gegen den Antragsteller vollstreckt und dessen Abänderungsantrag in einem im November 2015 eingeleiteten Abänderungsverfahren mit Antragserwiderung vom 09.02.2016 anerkannt; zugleich erbat er Verfahrenskostenhilfe.
Das AG hat durch Teilanerkenntnisbeschluss vom 24.02.2016 die titulierte Unterhaltspflicht gestrichen.
Mit Schriftsatz vom 14.03.2016 trug der Antragsgegner im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren zu einem möglichen Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen seine Mutter näher vor.
Mit Endbeschluss vom 14.07.2016 - rechtskräftig nach Beschwerdezurückweisung durch Senatsbeschluss vom 16.09.2016, 13 WF 202/16 - hat das AG die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.08.2016 hat das AG unter Hinweis aus seinen Beschluss vom 14.07.2016 Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht verweigert.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, die Kostenentscheidung des AG sei ermessensfehlerhaft.
II. Die nach §§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Es bestehen bereits Bedenken gegen eine Bewilligung für das Abänderungsverfahren in der Hauptsache. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Nachsuchende bis zum Verfahrensende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilungsfähig dargelegt hat (vgl. BGH FamRZ 2014, 196). Hier hat der Antragsgegner seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Erlass des Teilbeschlusses vom 24.02.2016 beurteilungsfähig dargelegt.
2. Im Übrigen bleibt die Beschwerde des Antragsgegners, selbst wenn man sein verfahrensrechtliches Anliegen trotz fehlender Verteidigungsbereitschaft in der Hauptsache als einer noch offenen Erfolgsprüfung zugänglich erachten wollte, ohne Erfolg. Beurteilungsgegenstand wäre in diesem Fall die Frage, ob er sein Anerkenntnis sofort (vgl. § 93 ZPO) abgegeben hat, ohne Anlass zur Verfahrenserhebung gegeben zu haben und Bezugspunkt seines Anliegens wäre sein Kosteninteresse.
Insoweit ist dem Senat indessen eine Erfolgsprüfung nach rechtskräftiger (isolierter) Kostenentscheidung verschlossen. Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung - hier der isolierten Kostenentscheidung - gebunden, es sei denn, in der Hauptsache wäre eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären gewesen oder die Verfahrenskostenhilfeentscheidung der Vorinstanz ist verfahrensfehlerhaft ergangen und der Verfahrensfehler hat sich auf die Beurteilung der Erfolgsaussicht für den Antragsgegner nachteilig ausgewirkt (vgl. BGH FamRZ 2012, 964).
Keine dieser Ausnahmevoraussetzungen liegt vor. Für die Klärungsbedürftigkeit einer zweifelhaften Rechtslage ist nichts dargetan oder ersichtlich. Ebenso wenig hat sich eine Verzögerung der Verfahrenskostenhilfeentscheidung auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antragsgegners nachteilig ausgewirkt.
Bei Entscheidungsreife des Verfahrenskostenhilfegesuchs, also nachdem der Gegner Gelegenheit gehabt hatte, sich innerhalb angemessener Frist zum Verfahrenskostenhilfegesuch zu äußern (§ 118 Abs. 1 S 1 ZPO) und nach Vorlage einer beurteilbaren Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, hier mithin frühestens am 14.03.2016, bestanden für das AG, das in der Folgezeit keine Beweisaufnahmen durchgeführt hat, im Wesentlichen die gleichen Beurteilungsgrundlagen, wie später bei Beschlusserlass.
Eine wesentlich andere Erkenntnislage zum 14.03.2016 als zur Kostenentscheidung macht die Beschwerde im Übrigen selbst nicht geltend. Soweit die Beschwerde die Richtigkeit der Kostenentscheidung beanstandet, steht dem deren Rechtskraft entgegen.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
Fundstellen
Dokument-Index HI10871174 |