Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 25.06.2007; Aktenzeichen 7 T 156/07)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 25. Juni 2007 - 7 T 156/07 - wird zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) war seit dem 1. Dezember 1976 eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch von G... Blatt 252 verzeichneten Grundbesitzes der Flur 8, Flurstücke 31, 32 und 33. Durch notariellen Vertrag vom 26. Januar 2001 zur UR-Nr. 107/2001 der Notarin B... N... in F... veräußerte die Beteiligte zu 1) den Grundbesitz an die Beteiligte zu 2), ihre Tochter, unter Vereinbarung eines dinglichen Wohnungsrechts für das auf dem Flurstück 33 stehende Wohngebäude (Wohnung im Erdgeschoss) zugunsten der Beteiligten zu 1) und ihres Ehemannes. Am 27. November 2001 wurde die Beteiligte zu 2) als neuer Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen; zugleich erfolgte die Eintragung des dinglichen Wohnungsrechts in Abteilung II lfd. Nr.5 des Grundbuches. Durch notariellen Vertrag vom 5. April 2001 zur UR-Nr.409/2001 der Notarin B... N... in F... übertrug die Beteiligte zu 2) einen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundbesitz auf den Beteiligten zu 3), ihren Ehemann.

Der Beteiligte zu 3) wurde am 18. November 2002 als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Im August 2006 erhob die Beteiligte zu 1) gegen die Beteiligten zu 2) und 3) vor dem Landgericht Cottbus (4 O 182/06) Klage auf Rückübereignung des Grundbesitzes, gestützt auf einen Anspruch aus Widerruf einer Schenkung gemäß §§ 530, 531, 812 ff. BGB. Diese Klage hat das Landgericht Cottbus durch Urteil vom 6. März 2007 als unbegründet abgewiesen. Die Beteiligte zu 1) hat gegen dieses Urteil Berufung beim Brandenburgsichen Oberlandesgericht (5 U 53/07) eingelegt.

Unter Hinweis auf diesen Rechtsstreit hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 5. März 2007 bei dem Grundbuchamt die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks beantragt. Nach Zwischenverfügungen vom 14. und 22. März 2007 hat das Grundbuchamt die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks mit Beschluss vom 17. April 2007 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch erfordere entweder die Bewilligung des Berechtigten oder eine dahingehende einstweilige Verfügung des Prozessgerichts, woran es hier fehle. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) am 25. April 2007 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 28. April 2007 hat das Grundbuchamt der Beschwerde die Abhilfe verweigert und die Sache dem Landgericht Cottbus zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht Cottbus hat die Beschwerde und das hierauf bezogene Prozesskostenhilfegesuch der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 25. Juni 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass es zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks nach neuerer Rechtsprechung zwar nicht mehr der Bewilligung des Berechtigten oder einer einstweiligen Verfügung des Prozessgerichtes bedürfe; es sei jedoch erforderlich, dass der Rechtsstreit vor dem Prozessgericht um dingliche Rechte am Grundstück und nicht lediglich - wie hier - um bloß schuldrechtliche Ansprüche geführt werde. Gegen diesen ihr am 11. Juli 2007 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer am Montag, dem 13. August 2007, eingegangenen weiteren Beschwerde vom 10. August 2007 und ihrem zugleich angebrachten Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die Beteiligte zu 2) verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.

II.

1.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks ist gemäß §§ 78, 79 Abs.1, § 80 Abs.1 GBO zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch im Hinblick auf § 325 ZPO, §§ 22, 29 GBO (analog) auch dann in Betracht, wenn weder eine entsprechende Bewilligung des Berechtigten noch eine dahingehende Anordnung des Prozessgerichts vorliegen; der Nachweis der Rechtshängigkeit - den die Beteiligte zu 1) hier in der Form gemäß § 29 GBO erbracht hat - genügt (s. BayObLG, RPfleger 2003, S.122 = NJW-RR 2003, S.234; RPfleger 2004, S.691 = NJW-RR 2004, S.1461; OLG München, RPfleger 2000, S.106, 107 = NJW-RR 2000, S.384, 385; OLG Schleswig, RPfleger 1994, S.455, 456 = NJW-RR 1994, S.1498 f.; OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, S.1099, 1100 f.; Palandt/Bassenge, BGB, 66.Aufl.2007, § 899 Rdn.7; Bauer/von Oefele/Kohler, GBO, 2.Aufl.2006, AT VIII 11 [= S.446] m.w.Nw. in dort. Fn.8; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6.Aufl.2006, Einl. J 30 [= S.241]; a.A. OLG München, NJW 1966, S.1030 =...

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