Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 6. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert der Beschwerde wird auf 146.334,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht mit der vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus erhobenen Klage eine Forderung in Höhe von 146.334,50 EUR zuzüglich Zinsen geltend.
Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat am 28.9.2017 einen Termin zur Güte- und mündlichen Verhandlung am 23.1.2018 bestimmt. Unter dem 28.11.2017 hat er Hinweise zur Besetzung der Kammer mit Handelsrichtern erteilt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.1.2018 eine diesbezügliche Besetzungsrüge erhoben.
Mit weiterem Schriftsatz vom 17.1.2018 hat die Beklagte ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... ausgebracht. Der abgelehnte Richter hat sich nach Aufhebung des Termins zur Güte- und mündlichen Verhandlung am 23.1.2018 dazu dienstlich geäußert. Zum Inhalt der dienstlichen Äußerung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.2.2018 Stellung genommen.
Durch Beschluss vom 6.4.2018, der der Beklagten am 8.6.2018 zugestellt worden ist, hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.
Dagegen hat die Beklagte am 22.6.2018 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 11.7.2018 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, nachdem sie insbesondere innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden ist.
1. Der Beschluss des Landgerichts vom 6.4.2018 ist, ebenso wie der Nichtabhilfebeschluss vom 11.7.2018, in ordnungsgemäßer Besetzung der Kammer für Handelssachen ergangen.
Der abgelehnte Vorsitzende Richter am Landgericht ... ist nach § 45 Abs. 1 ZPO an der Mitwirkung gehindert gewesen. Er hat nach Maßgabe des vom Senat eingesehenen Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts vertreten werden müssen. Zur Vertretung berufen sind, wie die Beklagte in der Beschwerdeschrift zutreffend darstellt, zunächst der Vorsitzende der 6. Zivilkammer und sodann der Vorsitzende der 7. Zivilkammer. Insoweit ist in der Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplans für die Kammer für Handelssachen ausschließlich eine Vertretung durch den Vorsitzenden der jeweiligen Vertreterkammer angeordnet. Die allgemeine Formulierung im darauf folgenden Satz des Geschäftsverteilungsplans, dass zur Vertretung zunächst die an erster Stelle und sodann die an zweiter Stelle aufgeführte Vertretungskammer berufen sei, ist ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass zuvor nicht nur die Vertretung der Kammer für Handelssachen, sondern auch die Vertretung der allgemeinen Zivilkammern geregelt ist, und kann vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 105 Abs. 1 GVG nicht anders als dahingehend verstanden werden, dass für den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen an erster Stelle der Vorsitzende der 6. Zivilkammer und an zweiter Stelle der Vorsitzende der 7. Zivilkammer eintritt.
In der Teilnahme der Handelsrichter P... und J... ist ebenfalls keine fehlerhafte Besetzung der Kammer zu sehen.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass die aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts ersichtliche Überbesetzung der Kammer für Handelssachen mit Handelsrichtern unbedenklich ist. Die für die Überbesetzung gerichtlicher Spruchkörper geltenden Grundsätze (BVerfG NJW 1964, 1020; 1667; jeweils m. w. N.) können nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, auf die Besetzung eines Spruchkörpers mit anderen als rechtskundigen Berufsrichtern übertragen werden, weshalb die Besetzung einer Kammer mit ehrenamtlichen Richtern auch in größerer Zahl zulässig ist (BGH NJW-RR 1998, 699, 700; NJW 1994, 2751, 2752; jeweils m. w. N.). Da auf ehrenamtliche Richter nicht wie auf rechtskundige Berufsrichter beliebig in jeder Sache zurückgegriffen werden kann, verbietet sich eine pauschale Übertragung der für jene entwickelten Grundsätze. Vielmehr sind auch andere Gründe denkbar, die, insbesondere wegen der Abweichung vom Leitbild eines Gerichts mit rechtskundigen Berufsrichtern, im Interesse einer geordneten Rechtspflege eine differenzierte Behandlung erfordern (BGH NJW-RR 1998, 699, 700).
Über die Heranziehung der der Kammer angehörenden Handelsrichter zu einem bestimmten Verfahren entscheidet gemäß § 21g Abs. 1 GVG der Vorsitzende allein. Diese Regelung betrifft nur Berufsrichter; einer internen Geschäftsverteilung, an der - auch - die Handelsrichter mitwirken, bedarf es nicht (MünchKomm./Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., § 105 GVG, Rn. 4). Üblicherweise erstellt der Vorsitzende einen Mitwirkungsplan, aus dem sich ergibt, welche Handelsrichter an welchen Sitzungstagen mitwirken und welche Handelsrichter bei Verhinderung eines anderen als Vertreter heranzuziehen ist (MünKomm./Zimmermann a. a. O.). Diese Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken (vgl. BVe...