Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 4. August 2021 - Az. 53 F 143/21 - abgeändert und den Antragstellern für das sorgerechtliche Abänderungsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in Cottbus bewilligt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Mit Beschluss vom 27. August 2019 (Az. 53 F 182/18) entzog das Amtsgericht - Familiengericht - Cottbus den Eltern das Sorgerecht für die im Rubrum genannten minderjährigen Kinder für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Recht zur Beantragung von Jugendhilfe- und Sozialleistungen sowie zur Regelung von Kita- und Schulangelegenheiten und ordnete Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt Cottbus an. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Eltern blieb ohne Erfolg (Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Dezember 2019, Az. 9 UF 203/19). Hinsichtlich der Gründe wird auf diese Entscheidungen (Bl. 95 ff und 177 ff. der beigezogenen Akten des Vorverfahrens) Bezug genommen.

Ein Überprüfungsverfahren nach §§ 166 Abs. 2 FamFG, 1696 Abs. 2 BGB hat nach Lage der Akten seither nicht stattgefunden.

Eingehend im Juni 2021 haben die Eltern beantragt, ihnen unter Aufhebung der vorzitierten Entscheidung das Sorgerecht für ihre drei Kinder zurück zu übertragen, und hierfür um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Sie haben geltend gemacht, ein inzwischen nachgeborenes weiteres Kind werde - mit ambulanter Unterstützung - in der Familie betreut und versorgt. Die Mutter nehme psychotherapeutische Hilfe in Anspruch; es sei auch rechtliche Betreuung angeordnet und eine Schuldnerberatung sei angelaufen. Sie sehen inzwischen die Voraussetzungen für eine persönliche Betreuung, Erziehung und Versorgung der drei weiteren Kinder im eigenen Haushalt als erfüllt an. Mit diesen Kindern werde Umgang in der Häuslichkeit geübt, der weiter ausgedehnt werden solle.

Nach Einholung einer Stellungnahme der mit Beschluss vom 5. Juli 2021 bestellten Verfahrensbeiständin (die sich im Schreiben vom 5. August 2021 für die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit aussprach) und unter Rückgriff auf eine Stellungnahme des Jugendamts (ASD) zu zwei weiteren hier nicht näher bekannten Verfahren (Az. 53 F 141/21 und 53 F 143/21) hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag abgelehnt, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten nicht beizumessen seien. Aufgrund der elterlichen Fähigkeitsbegrenzungen und ihrer geringen Kooperationsbereitschaft sei eine Rückführung der Kinder nicht möglich. Die Eltern akzeptierten die fortdauernde Unterbringung in staatlicher Obhut nicht und verunsicherten die Kinder dadurch, dass sie ihnen immer wieder eine Heimkehr in Aussicht stellten oder in deren Abwesenheit mit Betreuern Angelegenheiten erörterten, die nicht vor den Kindern ausdiskutiert werden sollten. Die Eltern kritisierten die Arbeit des Jugendamts und der Einrichtungen und zeigten weiterhin keine Problemeinsicht. Eine nachhaltige Veränderung im Haushalt der Kindeseltern sei nicht erkennbar; die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht veranlasst.

Gegen diesen ihnen am 13. August 2021 zugestellten Beschluss haben die Eltern eingehend am 13. September 2021 sofortige Beschwerde eingelegt mit der sie erneut betonen, dass es seit der Ausgangsentscheidung erhebliche Veränderungen in ihrer Lebensführung und Erziehungsfähigkeit gegeben habe, die das Amtsgericht nicht ausreichend berücksichtige.

Mit Beschluss vom 24. November 2021 (nach Abschluss eines - erfolglos gebliebenen - Ablehnungsantrages der Eltern wegen Befangenheit gegen die zuständige Abteilungsrichterin) hat das Familiengericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 127, 567 ff. ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die Rechtsverfolgung der Antragsteller hat ausreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Erfolgsaussicht darf im Verfahren zur Überprüfung einer Entziehung der elterlichen Sorge (§§ 1696 Abs. 2 BGB, 166 Abs. 2 FamFG) - das im Kern auch hier vorliegt, auch wenn es nicht von Amts wegen, sondern auf Anregung der Kindeseltern eingeleitet worden ist - nicht danach beurteilt werden, ob der Vortrag des Beteiligten geeignet ist, das von ihm angestrebte Verfahrensergebnis zu erreichen. Dieser in Streitsachen und in Antragsverfahren zutreffende Entscheidungsmaßstab wird den Besonderheiten eines Amtsverfahrens in Kindschaftssachen nicht gerecht. Verfahrenskostenhilfe ist vielmehr schon dann zu bewilligen, wenn der Verfahrensgegenstand einen ernsthaften Anlass zu eingehender Überprüfung erkennen lässt und zu erwarten ist, ...

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