Verfahrensgang
AG Prenzlau (Entscheidung vom 27.09.2021; Aktenzeichen 21 OWi 3423 Js-OWi 2807/20 (122/20) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 27. September 2021 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem entstandenen notwendigen Auslagen (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat mit Bußgeldbescheid vom 15. November 2019 (Az: ...) gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeld in Höhe von 440,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Dem Betroffenen wird in dem vorgenannten Bußgeldbescheid vorgeworfen, am 18. August 2019 um 10:19 Uhr die BAB 11 bei km 77,8 in Fahrtrichtung Kreutz ... mit einer Geschwindigkeit - nach Toleranzabzug - von 181 km/h befahren, mithin die dort in einem Gefahrenbereich bestehende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 61 km/h, überschritten zu haben.
Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Betroffenen vom 02. Dezember 2019 hat der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Prenzlau mit Verfügung vom 28. April 2020 Termin zur Hauptverhandlung auf den 09. Juli 2020 anberaumt. Das Amtsgericht hat, nachdem der anwesende Betroffene und seine Verteidigerin in der Hauptverhandlung den Einspruch auf die Rechtsfolge der Geldbußenhöhe beschränkt hatten, mit Urteil vom 09. Juli 2020 den Bußgeldbescheid im Wesentlichen bestätigt und lediglich abweichend gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 300,00 € festgesetzt. Der Urteilstenor wurde als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 09. Juli 2020 genommen.
Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 10. Mai 2021 das Urteil insgesamt aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Prenzlau zurückverwiesen, weil das Gericht das Hauptverhandlungsprotokoll mit dem vollständigen Urteilstenor bereits vor Fertigung der Urteilsgründe gemäß § 41 StPO an die Staatsanwaltschaft zugestellt hatte. Da die Voraussetzungen für eine nachträgliche Begründung des Urteils gemäß § 77b Abs. 2 OWiG nicht vorlagen, war dem Senat eine materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler nicht möglich, weshalb das Urteil der Aufhebung unterlag.
Im Ergebnis der neuen Hauptverhandlung vom 27. September 2021 erkannte das Amtsgericht Prenzlau mit Urteil vom selben Tage, dass gegen den Betroffenen aufgrund des Bußgeldbescheids der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg vom 15. November 2019 (Az. 574/19/0161852/3) wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit - Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h - ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt worden ist mit der Anordnung, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Darüber hinaus hat es den Betroffenen zu einer Geldbuße in Höhe von 300,- € verurteilt.
Das Amtsgericht ist ausweislich der Urteilsgründe wiederholt davon ausgegangen, dass der Betroffene seinen Einspruch in der Hauptverhandlung am 09. Juli 2020 wirksam auf die Rechtsfolge der Geldbußenhöhe beschränkt hatte. Hiernach stand fest, dass der Betroffene am 18. August 2019 um 10:19 Uhr mit einem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn 11 im Bereich des Kilometers 77,8 in Fahrtrichtung Kreutz ... aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit mit einer Geschwindigkeit von 181 km/h (nach Toleranzabzug) befuhr, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur 120 km/h betragen habe.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde vom 10. November 2021, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und Verfahrensrügen erhebt. Insbesondere erachtet er die Einspruchsbeschränkung als unwirksam.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 13. Januar 2022 beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass die Verhängung eines Fahrverbotes aufgehoben wird.
II.
Der Senat entscheidet nach Übertragung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern.
Die zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet.
1. Die vom Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge von Amts wegen durchzuführende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass der Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 15. November 2019 in der Hauptverhandlung vom 09. Juli 2020 wirksam auf die Höhe der Geldbuße beschränkt ha...