Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 23.11.2022; Aktenzeichen 53 F 501/21) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den zweiten Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Frankfurt (Oder) vom 23.11.2022 - 53 F 501/21 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 44.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin, seine von ihm seit Februar 2021 getrenntlebenden Ehefrau, einen Anspruch auf Zahlung von 44.000 EUR als Schadenersatz gem. § 823 BGB geltend.
Das von dem Antragsteller angerufene Familiengericht hat gegen die in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2022 nicht erschienene Antragsgegnerin mit Versäumnisbeschluss vom selben Tage antragsgemäß erkannt.
Gegen den Versäumnisbeschluss hat die Antragsgegnerin Einspruch erhoben.
Die Ladung zu der mündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur Sache, die nach mehrfacher Verlegung auf Antrag der Antragsgegnerin schließlich auf den 23.11.2022,10.00 Uhr, angesetzt worden war, wurde der Antragsgegnerin zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 22.9.2022 zugestellt.
In diesem Termin erschien bei Aufruf zur Sache für die Antragsgegnerin niemand.
Nachdem das Gericht zugewartet hatte und auch auf wiederholten Aufruf der Sache um 10:55 Uhr für die Antragsgegnerin niemand erschienen war, beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, den Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss vom 27.04.2022 zurückzuweisen und hierüber durch zweiten Versäumnisbeschluss zu erkennen.
Das Familiengericht hat daraufhin in der Sitzung einen zweiten Versäumnisbeschluss verkündet, mit dem es den Einspruch der Antragsgegnerin gegen den Versäumnisbeschluss vom 27.04.2022 zurückgewiesen und angeordnet hat, dass der Versäumnisbeschluss vom 27.04.2022 aufrecht erhalten bleibt.
Der zweite Versäumnisbeschluss ist der Antragsgegnerin zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 25.11.2022 zugestellt worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 20.12.2022 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin.
Mit der am 24.1.2023 beim Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerdebegründung beantragt die Antragsgegnerin sinngemäß,
den zweiten Versäumnisbeschluss vom 23.11.2022 aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.
Sie vertritt die Ansicht, ihr Verfahrensbevollmächtigte sei unverschuldet außerstande gewesen, den Einspruchstermin am 23.11.2022 wahrzunehmen.
Ihre Verfahrensbevollmächtigte sei am 23.11.2022 rechtzeitig von Berlin abgefahren, um den Verhandlungstermin um 10:00 Uhr beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) wahrzunehmen.
Während der Fahrt habe ihre Verfahrensbevollmächtigte jedoch unvermittelt plötzlich "schubweise schwere krampfhafte Zustände", verbunden mit Brechreiz und Durchfall, bekommen und deshalb ihre Fahrt für ca. 2 Stunden unterbrechen müssen. Mehrfache Versuche, das Amtsgericht vor 10:00 Uhr telefonisch zu erreichen, seien erfolglos geblieben.
Erst gegen Mittag habe die Verfahrensbevollmächtigte ihre Fahrt fortsetzen können, um einen Arzt aufzusuchen. "In der Zwischenzeit" habe auch die Kanzleimitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten vergeblich versucht, die Geschäftsstelle des Amtsgerichts telefonisch zu erreichen und deshalb schließlich "die Vermittlung" angerufen. Dort habe man ihr mitgeteilt, dass die Verhandlung bereits vorbei sei und die Kanzleimitarbeiterin direkt mit der Richterin verbunden. Diese habe der Kanzleimitarbeiterin mitgeteilt, dass sich auch der gegnerische Anwalt bei ihr, der Richterin, gemeldet und angekündigt habe, dass er zu spät käme, weil er im Stau stecke. Da die Richterin "vom Büro der Antragsgegnerin" keine Benachrichtigung erhalten habe, habe sie einen Versäumnisbeschluss erlassen.
Überdies rügt die Antragsgegnerin, es sei unzulässig gewesen, den zweiten Versäumnisbeschluss wegen Verspätung des Antragstellervertreters erst um 10:55 Uhr zu verkünden.
Nachdem der Senat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 31.01.2023 (Bl. 15) auf Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit ihres Beschwerdevorbringens hingewiesen hat, hat die Antragsgegnerin ihr Beschwerdevorbringen mit dem am 27.02.2023 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage dahin ergänzt, dass sie ihre Fahrt in Berlin um 7:15 Uhr angetreten habe und diese Fahrt gegen 9:00 Uhr auf dem Parkplatz Brieseluch habe unterbrechen müssen.
Der Antragsteller hat keinen Antrag gestellt.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat entscheidet gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 1, 2 u. 4 ZPO im schriftlichen Verfahren. Die Zulässigkeitsprüfung und Verwerfung der Beschwerde erfolgt von Amts wegen und unabhängig davon, ob der Beschwerdegegner in der Beschwerdeinstanz in der Sache oder zur Zulässigkeit des Rechtsmittels vorgetragen oder einen Antrag angekündigt hatte (zur Entbehrlichkeit eines Antrages des Beschwerdegegners in den mit dem Verfahren gem. § 522 Abs. 1 ZPO vergleichbaren sch...