Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Dezember 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 429/20, wird verworfen.
Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2022 werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 600.000 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils eines Grundstücks in ... aus einer behaupteten Treuhandabrede.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2021, dem Kläger am 28. Dezember 2021 zugestellt, die Klage abgewiesen. Unter dem 24. Januar 2022 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren sowie Verlängerung der Antragsbegründungsfrist beantragt. Die Frist zur Begründung des Antrags hat der Vorsitzende bis zum 28. März 2022 verlängert. Mit am 28. März 2022 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag begründet und mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Tage die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Mit Beschluss vom 21. April 2022 hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben. Zudem hat er mit Schriftsatz vom 5. Mai 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Mai 2022 diesen Antrag des Klägers zurückgewiesen. Gleichzeitig hat er die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz versagenden Beschluss vom 21. April 2022 sowie den weiteren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 5. Mai 2022 zurückgewiesen. Wegen der Gründe für die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf den Beschluss vom 19. Mai 2022 Bezug genommen. Zudem hat der Senat darauf hingewiesen, dass die nicht rechtzeitig eingelegte Berufung unzulässig und nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen ist.
Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 hat der Kläger gegen den Beschluss vom 19. Mai 2022 wiederum Gegenvorstellung erhoben und beantragt, ihm unter Abänderung dieses Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Gegenvorstellung richtet sich weiter gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens sowie gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung im Beschluss vom 21. April 2022. Er habe als Antragsteller den PKH-Antrag ausreichend ausgefüllt. Es sei im Rahmen des Grundrechts auf rechtliches Gehör geboten gewesen, den Antragsteller auf die unzureichenden Angaben hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Die Gerichte seien gehalten, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Es sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass das Gericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht wegen unterlassener Einreichung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks ablehnen dürfe, wenn es nicht die Partei zuvor erfolglos auf die Unvollständigkeit des Antrags hingewiesen und ihr eine Frist gesetzt habe, innerhalb derer der Vordruck einzureichen sei. Dies müsse erst recht bei einem unvollständigen Antrag gelten. Durch die verfahrensrechtlich unterbliebene Möglichkeit der Nachbesserung des PKH-Antrags mit der damit einhergehenden unverzüglichen Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vertiefe sich die Verletzung von Verfahrensrechten, die sich in der ungerechtfertigt frühen Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung manifestiere.
II. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Dezember 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 429/20, war als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 517 ZPO bis zum 28. Januar 2022 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt worden ist.
Aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 19. Mai 2022 war dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Berufungsfrist nicht zu gewähren, weil er diese nicht ohne sein Verschulden versäumt hat. Hieran vermögen auch die Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 7. Juni 2022 und vom 14. Juni 2022 nichts zu ändern. Der Senat war insbesondere nicht gehalten, den Kläger auf die Unvollständigkeit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, seine erkennbar unvollständigen Angaben zu ergänzen.
Wie sich aus der vom Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 7. Juni 2022 zitierten und auch vom Senat in seinem Beschluss vom 19. Mai 2022 angeführten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, muss eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von...