Tenor

1. Die Anträge der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 31.3.2016 - Haupt- und Hilfsantrag (Bl. 95 d.A.) und aus dem Schriftsatz vom 6.5.2016 - ergänzender Hilfsantrag- (Bl. 157 d.A.) werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Geschäftswert beträgt 5.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin arbeitete bis zum 30.10.2013 als angestellte Rechtsanwältin für die weiteren Beteiligten. Unter anderem bearbeitete sie Insolvenzverfahren und ließ sich als Insolvenzverwalterin bestellen. Die von der Antragstellerin und den weiteren Beteiligten am 10.11.2010 unterzeichnete Änderung zum Arbeitsvertrag enthielt eine Abtretungserklärung der Antragstellerin, nach der sie "beantragte Vergütungen" als Gutachterin, vorläufige Insolvenzverwalterin, Insolvenzverwalterin etc. sowie Zwangsverwalterin an die weiteren Beteiligten abtrat.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung und, welche Vergütungsansprüche in welchem Umfang von der Abtretung erfasst sind.

Die weiteren Beteiligten kündigten das Arbeitsverhältnis zur Antragstellerin mit Wirkung zum 31.10.2012. Die Antragstellerin bearbeitete die bisher von ihr bearbeiteten Insolvenzverfahren weiter.

Die weiteren Beteiligten verlangen von der Antragstellerin die Zahlung / Erstattung / Zustimmung zur Auszahlung von nach Darstellung der weiteren Beteiligten ihnen zustehenden und von der Antragstellerin an sie abgetretenen Vergütungsansprüchen aus Insolvenzverfahren, in denen die Antragstellerin als Insolvenzverwalterin und "dergleichen" bestellt worden ist. Die Antragstellerin und die weiteren Beteiligten führen dazu einen Rechtsstreit, derzeit in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen 18 Sa 25/15.

Die weiteren Beteiligten haben die Abtretung gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) mit Schreiben vom 10.4.2013 offen gelegt und Akteneinsicht beantragt, darunter in die Akten des verfahrensgegenständlichen Insolvenzverfahrens W... zum Aktenzeichen 3 IN 582/11 AG Frankfurt (Oder).

Die weiteren Beteiligten begehrten gestützt auf die Abtretungserklärung, aus der sich ihr rechtliches Interesse ergäbe, Akteneinsicht in sämtliche Insolvenzverfahren entsprechend einer vorgelegten Liste, die von der Antragstellerin bearbeitet wurden, als diese noch Angestellte der weiteren Beteiligten war.

Der damalige Direktor des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) hat durch Entscheidung vom 23.9.2013 den weiteren Beteiligten Akteneinsicht in Akten von Insolvenzverfahren entsprechend einer Liste gewährt. Das wurde den weiteren Beteiligten durch Schreiben vom 30.9.2013 mitgeteilt.

Die Antragstellerin meint, den weiteren Beteiligten stehe ein Akteneinsichtsrecht in von der Antragstellerin als Insolvenzverwalterin / Treuhänderin bearbeitete Akten nicht zu, weil weder die Kanzlei, noch deren Inhaber Verfahrensbeteiligte des Insolvenzverfahrens seien noch diese ein anerkennenswertes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht gemäß § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO hätten.

Selbst bei Bejahung eines rechtlichen Interesses der Beteiligten seien im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, was unter Berücksichtigung der von ihr angeführten Aspekte wie ihres Geheimhaltungsinteresses, des Wettbewerbsverhältnisses und weiterer zu schützender Rechte sowie ihrer besonderen unabhängigen Stellung als Insolvenzverwalterin und damit in Zusammenhang stehenden Rechte zu einer Versagung der Akteneinsicht fuhren müsse.

Die Antragstellerin beantragt,

die von der Rechtsanwältin A... L... bzw. der Kanzlei N... & L... Rechtsanwälte begehrte Gewährung von Akteneinsicht in die gerichtlichen Insolvenzakten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn ... W..., gerichtliches Geschäftszeichen 3 IN 582/11 AG Frankfurt (Oder), in der konkreten Gestalt der Übersendung / Zuverfügungstellung einer Ablichtung des von der Insolvenzverwalterin erstellten und beim Insolvenzgericht eingereichten verfahrensbezogenen Schlussberichtes mangels tragfähiger Rechtsgrundlage abzulehnen,

hilfsweise, festzustellen, dass eine zugunsten der Rechtsanwältin A... L... bzw. der Kanzlei N... & L... Rechtsanwälte zwischenzeitlich erfolgte Gewährung von Akteneinsicht in die gerichtlichen Insolvenzakten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hern J... W..., gerichtliches Geschäftszeichen 3 IN 582/11 AG Frankfurt (Oder), in der Form der Übersendung / Zurverfügungstellung einer Ablichtung des von der Insolvenzverwalterin erstellten und beim Insolvenzgericht eingereichten verfahrensbezogenen Schlussberichtes rechtswidrig war und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

Die weiteren Beteiligten beantragen,

den Antrag nach § 23 EGGVG auf gerichtliche Entscheidung der Rechtsanwältin G... "als gerichtlich bestellte Verwalterin" zum Insolvenzverfahren J... W... vom 27.1.2016 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Hilfsweise, für den Fall, dass der Senat die gewährte Akteneinsicht als zu weitgehend ansieht, beantra...

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