Leitsatz (amtlich)
Zum Einwand eines Wechselmodells im Beschwerdeverfahren betreffend die vereinfachte Unterhaltsfestsetzung.
Verfahrensgang
AG Cottbus (Aktenzeichen 54 FH 8/17) |
Tenor
rs gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 29. Juni 2017 - Az. 54 FH 8/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 4.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Mit am 25. April 2017 eingegangenem Antrag begehrte der Antragsteller aus übergegangenem Recht der am 26. April 2009 geborenen Tochter des Antragsgegners, N, und unter Bezugnahme auf mehrere vorgerichtliche Auskunftsverlangen und Zahlungsaufforderungen seit Juli 2015 die Festsetzung von Kindesunterhalt im Umfang von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des Kindergeldes für ein erstes Kind für die Zeit seit 1. Juli 2015 und fortlaufend.
Nachdem der Antragsgegner im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 251 FamFG gegenüber dem Gericht keine Stellungnahme abgegeben hatte, hat das Amtsgericht Cottbus mit Beschluss vom 29. Juni 2017 den Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren antragsgemäß festgesetzt.
Gegen diese ihm am 4. Juli 2017 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 8. Juli 2017 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners. Der Antragsgegner macht geltend, er habe Zahlungen im Umfang von rund 1.500 EUR an die Mutter von N geleistet. Außerdem meint er, im Kalenderjahr 2016 gar nicht barunterhaltspflichtig gewesen zu sein, weil er sich hälftig an der Betreuung des Kindes beteiligt habe. Mit Blick auf einen von der Mutter angekündigten Anstieg seiner Betreuungszeiten sei auch im laufenden Kalenderjahr habe er im Übrigen eine größere Wohnung mit einem eigenen Zimmer für die Tochter angemietet.
Der Antragsteller hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
2. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 64 FamFG statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners bleibt insgesamt ohne Erfolg.
a) Mit dem Erfüllungseinwand kann er im Beschwerdeverfahren von vornherein nicht mehr gehört werden.
Nach § 256 FamFG können mit der Beschwerde nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.
Gemäß § 252 Abs. 3 FamFG kann der Einwand, durch Zahlungen den Barunterhalts-anspruch (teilweise) erfüllt zu haben, vom Antragsgegner schon im Anhörungsverfahren vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses zulässig nur erhoben werden, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt. Daran fehlt(e) es hier. Weder ist konkret bezeichnet, in welcher Höhe genau für welchen Unterhaltszeitraum der Antragsgegner welche Zahlungen geleistet haben will; Belege wurden überhaupt nicht eingereicht. Im Übrigen ist der Antragsgegner darauf hinzuweisen, dass er mit Blick auf den Forderungsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG im Umfang der durch den Antragsteller geleisteten Vorschusszahlungen mit befreiender Wirkung nicht mehr an die Mutter der Tochter leisten kann (§§ 412, 407 Abs. 1 BGB).
Unabhängig davon bleibt allerdings festzuhalten, dass jedenfalls die Beschwerde nach § 256 Satz 2 FamFG nur auf Einwendungen nach § 252 Abs. 3 FamFG gestützt werden kann, die bereits vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses erhoben wurden. Im Streitfall allerdings hat der Antragsgegner auf den ihm am 19. Mai 2017 zugestellten Festsetzungsantrag innerhalb der gesetzten Frist den jetzt vorgebrachten Erfüllungseinwand oder eine sonst zu berücksichtigende Einwendung nicht erhoben. Schon aus diesem Grund ist seine Beschwerde unzulässig, soweit sie auf den Einwand der (teilweisen) Erfüllung gestützt ist.
b) Die Beschwerde ist daneben unbegründet, soweit der Antragsgegner mit der Behauptung einer gleichmäßigen Betreuung neben der Mutter seine Barunterhaltspflicht im Kalenderjahr 2016 insgesamt in Abrede stellt.
Der Antragsgegner hat insoweit zwar eine im Beschwerdeverfahren zulässige Einwendung erhoben, nämlich die Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens für das Kalenderjahr 2016 in Frage gestellt.
Nach § 249 Abs. 1 FamFG ist das vereinfachte Verfahren nur statthaft, wenn der Unterhalt des minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, festgesetzt werden soll. Hierbei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens im Sinne von § 252 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist auf den Fall und ...