Verfahrensgang
AG Nauen (Aktenzeichen 24 F 43/20 VA) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 23.08.2022 - 24 F 43/20 VA - um folgenden Absatz ergänzt:
Die Anwartschaften des Antragsgegners, die dieser in der (Ort 01) Rentenversicherung erworben hat, bleiben dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten jeweils selbst zu tragen.
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 4.800 EUR festgesetzt. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat die am 02.07.2005 geschlossene Ehe der Beteiligten durch Beschluss vom 18.11.2021 (Bl. 41) geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 23.08.2022 (Bl. 74 VA-Heft) hat es den Versorgungsausgleich entsprechend der Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) vom 01.12.2020 (Bl. 21 VA-Heft) und 19.08.2021 (Bl. 44) durchgeführt. Das Bestehen einer in der (Ort 01) begründeten Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners bei der (Ort 01) Ausgleichskasse SAK, ... (Bl. 68 VA-Heft) wird in dem Beschluss nicht genannt.
Mit ihrer Beschwerde vom 25.08.2022 (Bl. 88 VA-Heft) beanstandet die Antragstellerin das Unterbleiben einer Nennung der (Ort 01) Anwartschaft des Antragsgegners.
Sie beantragt (Bl. 88),
den Versorgungsausgleich dahingehend abzuändern, dass die Anwartschaften des Antragsgegners, die dieser in der (Ort 01) Rentenversicherung erworben hat, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 2 der elektronischen Akte), über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, § 68 Abs. 3 FamFG, von der ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn vorliegend nicht zu erwarten war.
II. 1. Die in zulässiger Weise auf den Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 224 Abs. 4 FamFG beschränkte Beschwerde ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin beschwerdebefugt, §§ 219, 59 Abs. 1 FamFG.
Das Unterbleiben der von § 224 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Benennung des (Ort 01) Anrechts des Antragsgegners in den Gründen der angefochtenen Entscheidung führt vorliegend zu einem - die Annahme einer Beschwer nach § 59 Abs. 1 FamFG rechtfertigenden - unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung der Antragstellerin (vgl. BGH FamRZ 2015, 2125).
Zwar ist die in § 224 Abs. 4 FamFG normierte Verpflichtung des Gerichts zu dem Zweck geschaffen worden, die Beteiligten daran zu erinnern, dass weitere konkrete Anrechte bestehen, die noch nicht ausgeglichen sind (BT-Drs 16/10144, 96). Dieser bloßen Hinweis- und Erinnerungsfunktion (Senat BeckRS 2014, 21753) entsprechend hat die Benennung nach § 224 Abs. 4 FamFG keine konstitutive, sondern nur klarstellende Bedeutung (BGH NZFam 2017, 20; FamRZ 2015, 2130; Senat BeckRS 2014, 21753; OLG Celle BeckRS 2018, 25679; OLG Stuttgart BeckRS 2016, 80; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, 3. Aufl. 2018, § 219 FamFG Rn. 18). Die Durchführung eines Wertausgleichs nach der Scheidung (§ 20 ff. VersAusglG) hängt mithin nicht davon ab, dass die in Frage kommenden Anrechte in einem Beschluss betreffend den Wertausgleich bei der Scheidung benannt worden sind (Senat FamRZ 2015, 772). Hierauf wird von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung das Nichtvorliegen einer Beschwer für den Fall eines Verstoßes gegen § 224 Abs. 4 FamFG gestützt (Senat BeckRS 2014, 21753; OLG Celle BeckRS 2018, 25679; OLG Stuttgart BeckRS 2016, 80; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche § 219 FamFG Rn. 18).
Allerdings kann ein Verstoß gegen die Benennungspflicht nach § 224 Abs. 4 FamFG jedenfalls dann eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG verursachen, wenn dadurch eine Unklarheit über das Vorliegen einer bewussten Teilentscheidung in Ansehung des Versorgungsausgleichs im Ganzen hervorgerufen wird. Die Benennungspflicht nach § 224 Abs. 4 FamFG entfaltet eine eingeschränkte Rechtskraftwirkung insoweit, als Klarheit darüber geschaffen wird, ob das Gericht - das grundsätzlich über den Versorgungsausgleich im Ganzen zu entscheiden hat (BGH NZFam 2017, 20) - das dem schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehaltende Anrecht bewusst unberücksichtigt gelassen hat (BGH NZFam 2017, 20; OLG Frankfurt BeckRS 2020, 28168; OLG Koblenz NJW-RR 2017, 710; Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, § 224 FamFG Rn. 20). So kann ohne Vorliegen eines Hinweises auf ein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenes Anrecht nach § 224 Abs. 4 FamFG unklar bleiben, ob eine bewusste Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich vorliegt, oder ob über das Bestehen des in Rede stehenden Anrechts bereits entschieden worden ist. Bei Vorliegen einer Teilentscheidung steht deren Rechtskraft einem späteren schul...