Verfahrensgang
AG Perleberg (Aktenzeichen 16.2 F 53/12) |
Tenor
Die Vorlage der Akten 16.2 F 53/12 durch das AG Perleberg an den Senat vom 6.7.2012 und 20.3.2013 ist unzulässig.
Gründe
I. Das AG hat in dem Verfahren 16.2 F 53/11 durch Beschluss vom 5.6.2012 die Vollstreckung eines Umgangsbeschlusses vom 27.4.2012 aus einem einstweiligen Anordnungsverfahren (16.2 F 46/11) ausgesetzt (vgl. 12) und, nachdem der Kindesvater mit Schriftsatz vom 11.6.2012 die Aufhebung der Aussetzung der Vollstreckung beantragt hat (14), die Akten durch Verfügung vom 6.7.2012 (51R) und vom 20.3.2013 (59R) dem Senat unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG zuständigkeitshalber übersandt.
In dem Beschwerdeverfahren zur Hauptsache (16.2 F 9/11 AG Perleberg = 13 UF 101/12 OLG Brandenburg), in der das AG durch Beschluss vom 16.5.2012 auf unbegleiteten Umgang erkannt hatte (vgl. 382, 13 UF 101/12), haben die Kindeseltern im Termin am 31.8.2012 einen von dem Senat gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung geschlossen (vgl. 565, 13 UF 101/12) und gebeten, das Verfahren im Übrigen ruhen lassen.
II. Für die Abänderung einer vom AG erlassenen einstweiligen Anordnung bleibt das AG auch dann zuständig, wenn die Hauptsache beim Beschwerdegericht anhängig ist. Das FamFG unterscheidet deutlich zwischen der Zuständigkeit zum Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 50 FamFG) und der Zuständigkeit für die Aufhebung oder Änderung einer bereits erlassenen einstweiligen Anordnung (§ 54 Abs. 3 FamFG). Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 54 Abs. 3 FamFG. Zudem stellt diese Bestimmung systematisch die gegenüber § 50 FamFG für die Aufhebung oder Änderung speziellere Regelung dar. Auch nach der Gesetzesbegründung soll unter Geltung des FamFG die Zuständigkeit für Aufhebungen oder Änderungen einer einstweiligen Anordnung gerade abweichend von § 620b Abs. 3 ZPO a.F., der in S. 2 bislang die Aufhebung- und Änderungszuständigkeit des Rechtsmittelgerichts angeordnet hatte, neu geregelt werden, da nunmehr das einstweilige Anordnungsverfahren unabhängig von einer Hauptsache ist (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 202). Schließlich trägt auch nur dieses Verständnis dem Gesetzeszweck Rechnung, aus Gründen der Verfahrensökonomie das mit der einstweiligen Anordnung bereits einmal befasste Gericht nach Erlass seiner Entscheidung auch für dessen Aufhebung oder Änderung zuständig sein zu lassen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sich seither die zuständigkeitsbegründenden Umstände geändert haben (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 202).
Im Übrigen bleibt das Familiengericht, bei dem ein einstweiliges Anordnungsverfahren bereits eingeleitet worden ist, auch nach dem Grundsatz der perpetuatio fori selbst nach Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache weiterhin zuständig (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 50 FamFG, Rz. 4). Dies war bereits für eine einstweilige Anordnung gem. § 620 ZPO a.F. anerkannt (BGH FamRZ 1980, 670) und muss angesichts der jetzigen Selbständigkeit des Anordnungsverfahrens nach dem FamFG erst recht gelten (vgl. Zöller/Feskorn, a.a.O.).
In der Sache dürfte, worauf der Senat in der Vollständigkeit halber hinweist, alles dafür sprechen, einen Umgangsvergleich mit gerichtlicher Billigung (§ 156 Abs. 2 FamFG) als anderweitige Regelung i.S.d. § 56 Abs. 1 S. 1 FamFG genügen zu lassen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Fundstellen
Haufe-Index 3958511 |
FuR 2013, 539 |
MDR 2013, 854 |